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Dibre Emeth · 1846-09-01 · Heft 9 (September 1846) · page 23

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Journal
Dibre Emeth
Volume
2 (1846)
Issue
Heft 9 (September 1846)
Date
1846-09-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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163 denen abermals, wie vergangenes Jahr, sehr wichtige, Ln das innere Leben des Jüdenthums eingreifende Gegenstände zur Berathung und Beschlußnahme kamen, nämlich, außer einigen minder wichtigen, die Feier des Sabbats, die zweiten Festtage, die Beschneidung und die Trauergebräuche. Wegen Mangel an Raum heben wir nur diejenigen Punkte hervor, in denen sich der Geist dieser Versammlung am deutlichsten ausspricht. Nach vielen und langen Debatten, und nachdem der Antrag des Herrn vr. Holdheim aus Mecklenburg-Schwerin und das schriftliche Votum des Hr. vr. Hirsch aus Luxemburg auf Verlegung des Sabbats auf den Sonntag verworfen worden waren, beschloß oder „erklärte" die Versammlung: 1) „Daß (zur Wiederherstellung einer würdigen Säbbatsfeier) die Aufmerksamkeit in der Gegenwart vorzüglich darauf gerichtet sein muß, durch erhöhte gottesdienstliche Feier und durch Förderung der Sabbatfeier in den Häusern die Heiligkeit des Sabbats immer mehr in's Bewußtsein zu rufen;" 2) „daß Alles, was zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört, oder was dem Einzelnen erst die Theilnahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, gestattet sei;" 3) „daß, wenn ein Stillstand im Berufsgeschäfte die Existenz gefährdet, die Fortsetzung desselben am Sabbat durch Nichtisraeliten gestattet sei;" 4) „es streitet wider keine religiöse Pflicht, in einzelnen Fällen, wo die ganze zeitliche Wohlfahrt, wo Hab und Gut, wo die Mittel zur fernern Existenz bedroht sind, auch am Sabbat Einordnung zur Rettung zu treffen, und selbst zu retten;" 5) „wo Lebensgefahr droht, oder zu erwarten ist, daß eure solche herbeigeführt werde, sei es für die eigene Person, oder für Andere, für Israeliten oder Nichtisraeliten, ist Alles zur Abwehr derselben auch am Sabbat erlaubt, ja geboten." 6) und 7) wird die übergroße Strenge bestehender Vorschriften für den Sabbat für nachtheilig erklärt, und rabbinische Bestimmungen, welche einer Umgehung ähnlich sehen, werden als für unsere Zeit unzulässig beseitigt; 8) wird jede geistige Thätigkeit erlaubt und 9) heißt es: „Daß der Soldat, sobald es die Disziplin erfordert, von der Beobachtung des Sabbats dispensirt sei; daß der Beamte, in soweit er sich am Sabbat der: Amtsgeschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen müße, vorausgesetzt, daß er in anderer Weise, namentlich im Hause, die Weihe des Sabbats herzustellen bemüht ist." In Bezug auf die Beschneidung beschließt die R. V.: „Es ist nothwendig, daß vor der Beschneidung eine ärztliche Besichtigung statt finde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden, oder ein körperlicher Fehler einen Aufschub räthlich oder nothwendig mache. Sie erklärt, daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Ausspruche in Folge der Beschneidung gestorben oder dauernd siech geworden ist, so daß die Vermuthung wahrscheinlich wird, daß für das folgende zu beschneidende

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