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Dibre Emeth · 1845-10-01 · Heft 10 (Oktober 1845) · page 18

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Journal
Dibre Emeth
Volume
1 (1845)
Issue
Heft 10 (Oktober 1845)
Date
1845-10-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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170 zuwenden, überhaupt alles, was formell noch einen Unterschied begrmiden könnte, schwinden lassen, zumal ja auch unter dm Christen eine große Partei sich findet, die bereit ist, alles Unterscheidende anfzugeben und eine Vereinigung auf das gemeinsame Residuum einzugehen, eine Bereinigung, die dem Bewußtsein vieler Zeitgenossen so nahe liegt, daß man die (freilich unbegründete) Nachricht von dem Zusammentreten der Neujuden und Neukatholiken in Breslau ohne bcsondern Anstoß hinnahm. Diese Frage, warum die modernen Juden sich immer noch als eine Besonderheit geltend machen, warum sie die in allen übrigen Angelegenheiten des Lebens so eifrig angrstrcbte Gemeinschaft nicht auch auf das religiöse Gebiet angewendet wissen wollen, diese Frage von ihrer Seite beantwortet zu sehen, ist von höchstem Interesse; denn sie betrifft im eigentlichsten Sinne das Recht ihrer Existenz, und zwar nicht blos in religiöser Hinsicht, sondern es wird sich auch danach über ihre Stellung zum Staat urtheilen lassen. Jede religiöse Gemeinschaft nämlich greift als solche nothwendiger Weise ein in das Gebiet des Familien-, und dadurch auch in dasStaatsleben, weshalb wir auch noch manche religiöse Gemeinschaften, wie;. B. die der Jesuiten und der Mönchsorden von vielen Staaten ausgeschlossen oder nur mit Widerwillen zugelassrn sehen. Mit dem Rechte aber der Existenz ist zugleich an den Staat die Forderung gestellt, dem rechtlich Existirenden auch die ihm zukommende Ordnung anzuweisen. Ein Versuch nun, dieses Recht nachzuweisen und zu begründen, wird uns vorgelegt in den acht Vorlesungen des Dr. Stern, welche den oben angeführten Titel führen, und zu Berlin vom 15. Januar bis 12. März 1845 gehalten worden sind. Sehen wir, wie er die Aufgabe gelöst hat. Man sollte meinen, daß Dr. St. zuerst den Begriff des Zudenthums überhaupt hingestellt habe, um aus feinem Wesen seine übrigen Forderungen zu begründen, daß er angegeben habe, in wie weit derselbe in den heiligen Urkunden des Thenach (Alten Testaments) enthalten und ausgesprochen, wie überhaupt seine Ansicht über die heiligen Bücher beschaffen sei; aber von dem allen findet sich zunächst nichts, nur nebenbei fließt ei», daß bas Zudenthum die

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