Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1845)
- Date
- 1845-07-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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108 schaffettes Gesetz, als der Ausspruch eines höheren, geistigen, im thumsfteim und heiligen Willens, einem niederen, .sinnlichen, irrthümlichen und sündlichen gegenüber, gegeben sein. Nun ist aber nicht jede Gesetzgebung der andern gleich: Obschon nämlich die Nothwendigkeit der Beschränkung der persönlichen Freiheit, zum Besten der socialen oder politischen, in ihnen allen ein größeres oder geringeres identisches Moment übrig lassen wird: so muß doch auch die jedesmalige Volksthümlichkrit, wie sie sich nach allen Gründen ihrer Modifikationen, innerlich und äußerlich darstellt, stets auch, innerhalb ihrer selbst, in progressivem Bildungs-Prozeß ein Gesetz erzeugen, was ihr homogen ist, und, bei der Allmähligkeit seiner Entstehung, fast in ähnlicher Weise, auf die Bestimmung von jener zurückwirkt, als es, in seiner primairen Erscheinung, selber erst durch die Volksindividualität hervorgerufen wurde. So haben wir, mit der scharfen Charakteristik ihrer Verschiedenheiten, das jüdische, römische, deutsche, englische, französische re. Gesetz, vor uns. Darum sprechen wir von rinrnr jüdischen, römischen, deutschen, englischen, französischen Rechte, indem wir mit diesem Ausdruck dasjenige bezeichnen, was erst die Folge des Gesetzes ist, nämlich der, durch es bedingte, gesetzlich normale, den individualisirten, socialen Verhältnissen dieser Nationen, auf eine universelle Weise, maaßgebende Zustand. Wie nun das jedesmalige Gesetz irgend welchen Volkes, trotz seiner bezugsweise, vielleicht noch sehr großm, mehr oder weniger verschuldeten Mängel, doch noch das für es schicklichste ist, weil es nicht anders, als aus der innersten Natur seiner moralischen Persönlichkeit, seines geschichtlichen Lebens und seiner geistigen Beschaffenheit, hervorgegangen sein kann; wie darum kein einziges Volk, mit Ausnahme ganz besonderer, zwingender Verhältnisse, von irgend einem andern, dessen Gesetze, ohnerachtet ihrer möglichen, covstatirten größerm Vorzüglichkeit, in der Sphäre seines eigenen Bolksthumes, ihrer Totalität nach, ohne weiteres, für sich herüber nehmen kann, weil sie doch immer nur als Erzeugnisse einer ftemde» geistigen Natur, nur etwas AeußerltcheS und Fremdes