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Nahalat tsevi · 1938-04-01 · Heft 7-9 (April 1938) · p. Seite 185

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 7-9 (April 1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 185 (sequence 27)
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der ״Öewere** bildet das auffällig übereinstimmende Gegenstück. Das Publizitätsprinzip tritt schon bei dem Eauf der Höhle Mach* pelah durch'Abraham in die Erscheinung. Es wird wiederholt betont, daß der Kau! ״vor den Augen des Volkes“ vor Bich geht. In der Schlußformel (1. B. M. 23,18) wird dann nochmals festgestellt: ״Dem Abraham zum Erwerb vor den Augen der Söhne Cheit in Anwesenheit der an der Gerichtsstelle Weilenden“. An zwei Stellen der 1) תורה. B. M. 24, 2 und 47, 29) Jlwird das Wirksamwerden von Versprechungen davon abhängig gemacht, daß der Versprechende seine Hand ״unter die Hüfte“ des Ver- Sprechensempfängers legt. Auch dieses findet seine Parallele im germanischen Recht. Willenserklärungen erfolgten dort vor Zeugen mit Hand und Mund, indem die erforderliche* symbolische Handbewegung durch den sie begleitenden Ausspruch formelhafter Worte den beabsichtigten Rechtsinhalt empfing. Neben der in erster Reihe zu solchen Handlungen berufenen rechten Hand hatte die linke nicht selten noch ihre besondere Aufgabe: Berühren des Bartes, Ergreifen des Rockschoses u. dgl. m. (Schröder S. 64). Der Ausdruck קנה für ״erwerben“ wird vermutlich daher rühren, daß ursprünglich ein Stab קנה dem Erwerber übergeben wurde. Auch dieses deckt sich mit dem germanischen Recht, wo beim Grundstücksverkauf dem Erwerber ein Stäbchen, die festuca, in den Schoß geworfen und später überreicht wurde. Der ganze Vorgang erhielt danach die Bezeichnung exfestucatio (Hübner S. 214) und stafa ״Staben“ bei den Nordgermanen. (Schröder S. 65) Der Ausdruck מכירה für ״verkaufen“ geht offenbar auf den Stamm כירה zurück (vgl. B. M. 50,5; הולין ציב, ר״ה כיו, סוטה י״נ), was ״graben“ bedeutet. Danach ist anzunehmen, daß nach dem Urrecht der Eigentumserwerb an Grund und Boden derart erfolgte, daß der Erwerber sein Recht durch Graben symbolisierte. Somit wären die entsprechenden Bestimmungen der mündlichen Überlieferung nur als eine Aufrechterhaltung des ursprünglichen Rechtszustandes anzusehen (vgl. ביב נ״ד רפיק בה פורתא). Die Ehefrau hatte nach dem Hammurabi Kodex (§144—147) das Recht, dem Mann eine Sklavin zu geben. Dadurch hinderte sie ihn im Falle der Kinderlosigkeit daran, eine Nebenfrau zu nehmen. Falls sich die Sklavin, die Kinder geboren hat, dann gegen ihre Herrin erhebt, darf diese sie demütigen. Dieses Recht finden wir, worauf schon Müller (S. 125) hinweist, bei den Patriarchen (1. B. M. 16, 1, 30, 3 und 9) fortgesetzt in Geltung.

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