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Nahalat tsevi · 1938-04-01 · Heft 7-9 (April 1938) · p. Seite 184

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 7-9 (April 1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 184 (sequence 26)
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5. 486, Anm. 32), Die 6. Mischnah enthalt Fälle aus der jetzigeil 6. und ursprünglich 4. Ordnung טהרות. Den Beschluß bilden (Mischnah 7—11) Bestimmungen, welche der letzten der ursprünglichen Ordnungen (עריות) angehören und jetzt zu der dritten Ordnung (נשים) gehören. Bedeutsam ist nun, daß in dieser Gliederung die Gruppen des Urgesetzes דינים und גלוי עריות erhalten geblieben sind. Der Begriff דינים ist nur viel umfassender geworden. Die beiden Gruppen שפיכת דמים und נזל sind darin aufgegangen. Dadurch rückt die Gruppe גלוי עריות an das Ende. Der Zusammenhang mit dem Urgesetz macht es verständlich, daß auch die Gruppe עבודה זרה in der im Urgesestz benachbarten Gruppe דינים Platz gefunden hat, wie ja auch jetzt noch ע׳ז in der Ordnung נזיקין enthalten ist. Auch die in der mündlichen Tradition häufig wiederkehrende stereotype Wenduug ע׳ז ,נלוי עריות ,שפיכת דמים enthält noch die Ordnung des Urrechts. (vgl. z. B. בכל מחרפין חוץ מע״ז, נ־ע וש־ד (פסחים כ׳ה) יעבור ועל יהרג חוץ מע־ז, ג׳ע וש׳ד (סנהדרין ע*ד) אלה דברים נפרעין מן האדם בעולם הזה וכוי עז, ג*ע וש׳ד (תוספתא פאה א־ בי) גלות באה לעולם על ע״ז ג״ע וש*ד וכד (אבות ה׳ יא דהמשנה כולה נבנה על סדר ז׳ מצות בני נח הדינין וברכת השם עיין שם ועיין משנה א׳ פרק ב׳ דע״ז) In sachlicher Hinsicht ist zu bedenken, daß die größtenteils in Lapidarform gehaltene noachidische Uroffenbarung von vorne* herein einer Erläuterung und Ergänzung bedurftem Beispielsweise setzt der Begriff des Baubes oder Diebstahls eine Regelung des Eigentums, die Ehe eine Regelung der güter- und eherechtlichen Beziehungen voraus. Die mithin von vorneherein bestehenden Erläuterungen und Ergänzungen werden im Laufe der Jahrhunderte gewohnheitsrechtlich fortgebildet worden sein, sodaß ein ganzes System des Zivilrechts als mündliche Tradition im Volke zur Zeit der sinaitischen Gesetzgebung bestanden haben muß. Diese Tradition ist, soweit sie nicht durch die sinaitische Gesetzgebung (mündlich oder schriftlich) abgeändert worden, ist, erhalten geblieben. Daher sind in der mündlichen Tradition zahlreiche dem noachidischen Urrecht bereits angehörende Elemente nachweisbar- Dem Bodenrecht liegt das Prinzip der חזקה zu Grunde. Dieses beruht auf dem Gedanken der Öffentlichkeit (Publizität). Das Recht wird maßgeblich bestimmt durch den Rechtsschein. Der Eigentumsbegriff ist gewiss ermaßen die Projektion des Rechts- Scheins. Der das ganze germanische Recht beherrschende Begriff

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