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Nahalat tsevi · 1938-04-01 · Heft 7-9 (April 1938) · p. Seite 182

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 7-9 (April 1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 182 (sequence 24)
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162 chinesischen Eecht ein allgemeiner Begriff der strafbaren uneheliehen Beiwohnungen zu Grunde. Die meisten geschlechtlichen Vergehen und Verbrechen z. B. Ehebruch, Notzucht, Päderastie u. a. m. erscheinen nur als Qualifikationen dieses allgemeinen stuprum Begriffes. Ähnlich ist im moslemischen Eecht zina jede unberechtigte Geschlechtsverbindung. Es fällt darunter sowohl gewohnliches stuprum, als Ehebruch, Notzucht, Inzest usw., und es wird nur schwerere und leichtere zina unterschieden (Post Bd. 2 S. 357). 5. Götzendienst, (22. 19) Die für diese Gruppe in der תורה gegebene Bestimmung: 'זבח לאלהים יחרם erscheint nur als Überschrift. Auch hier bleibt ebenso wie bei der vorhergehenden עריות- Gruppe die Ausführung anderen Stellen Vorbehalten, wo sich zahlreiche Vorschriften und Verwarnungen darüber finden. Eine nähere Feststellung des Wortlauts des noachidischen Urgesetzes ist nicht möglich. Der Zusammenhang mit der anschließenden Vorschrift über den Schutz der Fremden ergibt sich daraus, daß die Pflicht zur Vernichtung des Götzendienstes nicht in einen Haß gegen die גרים ansarten darf. Dieser Gedanke wird מדרש תנחומא ויקרא סוף פרשה ג׳ in folgender Weise zum Ausdruck gebracht. ״Du findest in der 48 תורה Schutzbestimmungen für die גרים und eine entsprechende Anzahl von Verwarnungen vor dem Götzendienst. Damit hat Gott gesagt, daß es genüge, wenn er von seinem Götzendienst abläßt. Deshalb ermahne ich Dich, weil ich ihn liebe“. Die weiteren Bestimmungen dieser Gruppe über Witwen und Waisen fügen sich dem zwanglos an. גר יתום אלמנה ist die stereotype Reihe der in der תורה besonders geschützten Personen. 6. Gotteslästerung 22, 27—30. Nach der Tradition der גמרא סנהדרין ניו)) beziehen sich die Worte: אלקים לא תקלל auf das Delikt der Gotteslästerung. Im Gegensatz dazu ist der אבן עזרא z. St. der Ansicht, daß unter dem einfachen Wortsinn das Verbot der Lästerung von Richtern zu verstehen sei. Die Tradition der גמרא findet indessen ihre Bestätigung darin, daß es sich bei diesem Verse um die Wiederholung der der Uroffenbarung angehörenden Gruppe der Gotteslästerung (ברבת השם) handelt. Angeschlossen wird das Verbot der Lästerung eines Fürsten. Es folgen Warnungen vor Verzögerungen der Priesterabgaben. Möglicherweise ist der Zusammenhang darin zu suchen, daß durch derartige Verzögernngen Anlaß zur Lästerung des Priesters gegeben werden kann, dem die zu Unrecht einbehaltenen Abgaben zustehen.

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