Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 7-9 (April 1938)
- Date
- 1938-04-01
- Page
- Seite 181 (sequence 23)
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151 Vergewaltigung des Sohnes §76 ״ der Frau des Frau des Vaters 20, 11 Vaters § 79 Ehe mit der Schwieger- Schwiegertochter 20, 13 tochter nach dem Tode des Sohnes Widernatürliche Unzucht unter Männern 20, 13 § 81 Verkehr mit Mutter und Tochter Mutter und Tochter 20, 14 § 83—84 Ehebruch § 85—86 Vergewaltigung von Unzucht mit Tieren 20, 15—16. Tieren Die nahezu vollständige formale Übereinstimmung dieser beiden Gesetzesreihen bedarf kaum einer Unterstreichung.; Hervorzuheben ist nur, daß im Hethitergesetz die Voranstellung eines Teiles der Bestimmungen über die Vergewaltigung von Tieren offensichtlich darauf zurückzuführen ist, daß dadurch die Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen (§ 72) gefunden wird, worin der Kauf von Tierfleisch behandelt wird. Daneben haben aber diese Bestimmungen ihre dem noachidischen Urgesetz entstammende Stelle am Schluß der Sittlichkeitsdelikte behalten. Daher werden sie in den § 85—86 zu Ende behandelt. Der den Ehebruch behandelnde § 83 hat die folgende Fassung: ״Wenn ein Mann eine Frau im Gebirge ergreift, so ist es Verbrechen des Mannes, er muß sterben. Wenn er sie aber im Hause ergreift, so hat die Frau auch gesündigt, die Frau muß sterben. Wenn der Mann sie ertappt und tötet, so findet seine Festnahme nicht statt.“ In ganz ähnlicher Weise wird 5. B. M. 23, 23 — 27 der Fall des Verlöbnisbruches formuliert. Es wird dort unterschieden, ob der Ehebrecher die Verlobte in der Stadt oder auf dem Felde angelroffen hat. Nach den Ausführungen von Müller (S. 117) enthalten die §§ 129, 130 des Hammurabi Gesetzes eine ganz entsprechende Formulierung. Es ist daher anzunehmen, daß diese Unterscheidung in dem noachidischen Urgesetz bereits enhalten war. In Systematischer Hinsicht ist bedeutsam, daß der dem noachidischen Urgesetz zu Grunde liegende allgemeine Begriff בלוי עריות, durch welche alle einzelnen Sittlichkeitsdelikte umfaßt werden, bei einzelnen Völkern noch festzustellen ist. So liegt z. B, dem