Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 58)
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140 Kodex unabhängig und im direkten Zusammenhang mit dem Urgesetz. Auch das XII Tafel Gesetz enthält das Delikt der Brandstiftung. e) In beiden Gesetzesreihen folgen die Bestimmungen über Schäden durch weidendes Vieh, die sich auch sachlich entsprechen. Auch das XII Tafel Gesetz führt Feuer- und Weidefrevel unmittelbar hintereinander auf. Es sieht für beide Delikte unter gewissen Voraussetzungen noch die dem noachidischen Urrecht entsprechende Todesstrafe vor. (Vgl. Müller S. 100; Mommsen S. 772, 836) Bemerkenswert ist, daß alle drei Gesetze (Hammurabi, Hethiter, XII Tafel) im Gegensatz zur תורה zuerst die Bestimmung über den Feuerschaden und dann die über Weidefrevel bringen. f) Im Hethitergesetz (Tafel II § 35, 38) finden sich an dieser Stelle Bestimmungen über Brunnenschaden, welche gewisse Analogien zu den entsprechenden Bestimmungen der תורה aufweisen, dort allerdings zu der Gruppe 34—33 ,21) שם י כת דמים) gehören. Es ist anzunehmen, daß sie auch im noachidischen: Urgesetz dort ihren Platz hatten. g) Beschlossen wird die Diebstahlsgruppe im Hammurabi Kodex ebenso wie in der .תורד durch die Bestimmungen über Verwahrung (depositum), die sich auch in Einzelheiten entsprechen. (Vgl. Müller S. 113, 181). Wie Koschaker (S. 55) hervorhebt, ist in der תורה eine ״ungemein altertümliche“ Regelung der Diebstahlshaftung des Verwahrers erhalten, welche ihrer Entstehung nach weit älter ist als die des schon entwickelten Hammurabi Kodex’, dessen Bestimmungen einem wesentlich jüngeren Entwicklungsstadium angehören. (S. 58) Es läßt sich aber nachweisen, daß auch der im Hammurabi Kodex erhaltenen Regelung ursprünglich als Ausgangspunkt der Reehtsentwicklung dieselbe Auffassung von der deliktischen Natur des Ver- Wahrungsanspruches zu Grunde gelegen hat, die in der תורה erhalten geblieben ist. (Koschaker S. 59 ff.). Damit ist der Zusammenhang der Bestimmungen über die Verwahrung mit dem Diebstahlsrecht auch für den Hammurabi Kodex gesichert. Hervorzuheben ist, daß dieser deliktische Ursprung der Klage aus der Verwahrung auch für das römische, griechische und germanische Recht anzunehmen ist. (Vgl. Koschaker S. 57). Das läßt darauf schließen, daß auch in diesen Rechten ursprünglich