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Nahalat tsevi · 1938-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1938) · p. Seite 139

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 4-6 (Januar 1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 139 (sequence 57)
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139 Dadurch ist der Zusammenhang der Bestimmungen über den Frauenpreis mit dem Menschenraub klargestellt. b) Anschließend folgt in den beiden Gesetzen ebenso wie in der תורה der Einbruchsdiebstahl, welcher als dem noachidischen Urgesetz angehörend auch in dem römischen XII Tafel Gesetz behandelt wird. Die dortigen Bestimmungen weisen eine noch größere Uebereinstimmung mit denen der תורה auf. (vgl. Müller S. 177, 193). c) Im Hammurabi ]Kodex folgt der Raub, welcher mit Todesstrafe bedroht ist. In der הורה fehlt die entsprechende Bestimmung. Dem noachidischen Urgesetz hat sie angehört, da sie der ganzen Gruppe den Namen gibt. Müller (S. 90, Anm. 5, S. 193) nimmt an, daß der hebräische Ausdruck כרבה ebenso wie das römische furtum den Tatbestand des Raubes umfaßt habe. Das ist indessen nicht zutreffend. Schon 1. B. M. 31, 30—31 werden die beiden Tatbestände in aller Schärfe von einander geschieden, (vgl. auch 1. B. M. 21, 25). Der Grund für die Nichterwähnung dieses Deliktes ist vielmehr der, daß insoweit das noachidische Urrecht durch die תורה völlig beseitigt, und der Tatbestand im Zusammenhang mit den Opf erbos timmungen 3. B. M. 5,20 von ganz neuen Gesichtspunkten aus geregelt wird. d) Es folgt dann im Hammurabi Kodex eine Bestimmung, über die Veruntreuung, gelegentlich eines Brandes. In der תורה entspricht dem die Bestimmung über den Ausbruch eines Feuers, welches andrerseits auch mit den analogen Bestimmungen über Wasserschäden (§ 53—56) korrespondiert. Es ist anzunehmen, daß Hammurabi den im Urgesetz behandelten Fall des Feuerschadens wegen der Häufigkeit der Wasserschäden bei dem babylonischen Kanalsystem durch den des Wasserschadens ersetzt hat. Den Fall des Feuerschadens benutzt er gleichzeitig zur Regelung des Diebstahls beim Brande, (vgl. hierzu Müller S. 100, 194). Eingeschoben zwischen diese dem primitiven Rechtsleben angehörenden Bestimmungen (des Feuerschadens!) sind die vom Hammurabi Kodex hinzugefügten über Lehensgüter, Verpachtung von Feldern, Verpfändung der Ernte, welche entwickelte kulturelle Verhältnisse voraussetzen. Das Hethitergesetz enthält in völliger Uebereinstimmung mit der תורה nur Brandecha v abestimmungen und keine über Wasserschäden. Es erweist sich also auch in diesem Punkte als vom Hammurabi

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