Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 138 (sequence 56)
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lieh im Hammurabi Kodex entsprechen dem mehr entwickelten Rechtsleben. Für das Hethitergesetz ergibt sich aus der Gegen- Überstellung zugleich eine Bestätigung dafür, daß die Tafeln I und II aufeinander folgen. Tafel I schließt mit dem Brandschaden. Dieser wird im § 5 der Tafel II weiter behandelt, womit die Reihenfolge des Urgesetzes wieder aufgenommen wird. Ein Vergleich zwischen der Gruppierung des Hammurabi Gesetzes und der des Hethiter-Gesetzes zeigt, daß die Ueberein- Stimmungen im wesentlichen in denjenigen Bestimmungen liegen, welche denen der תורה entsprechen. Hingegen entsprechen die eingefügten Gruppen sich nicht. Das ist ein zwingender Beweis dafür, daß nur die in der .תורד enthaltenen Bestimmungen dem Urgesetz .angehört haben, welches den beiden Gesetzen zu Grunde liegt! Die Uebereinstimmung der Bestimmungen der תורה mit denen des noachidischen Urgesetzes ist natürlich nur eine formale, insofern als die Tatbestände sich im wesentlichen decken. Sachlich sind sie jedoch schon grundsätzlich dadurch modifiziert, daß die für diese Gruppe im Urgesetz bestehende Todesstrafe durch die תורה beseitigt ist. Im Einzelnen ist folgendes hervorzuheben: a) An der Spitze der Diebstahlsbestimmungen hat annehmbarerweise im noachidischen Urgesetz die über den Menschendiebstahl gestanden, so wie dieses im Hethiterrecht erhalten ist. Die Abweichung im Hammurabi Gesetz (Voranstellung des Sachdiebstahls) erklärt sich daraus, daß die Anknüpfung der ganzen Diebstahlsgruppe durch den vorangestellten Tempeldiebstahl erfolgt, (vgl. Kap. III § 3). In der תורה ist aus den unter 2. erörterten Gründen das Delikt unter die Tötungsdelikte gestellt. Die ursprüngliche Todesstrafe für das Diebstahlsdelikt ist im Hammurabi Kodex erhalten, im Hethitergesetz bereits durch Bußen beseitigt. Das Hethitergesetz enthält in dieser Gruppe Bestimmungen über den Frauenpreis . Dieser hat sich aus der Raub ehe entwickelt. Die echte Ehe kam in vorhistorischer Zeit durch Frauenraub zustande. Der in ihm liegende Friedensbruch erforderte Sühne an die Verwandten. Auf dieser als Grundlage hat sich die historisch verbreitetste Form der Eheschließung, der Frauenkauf, schon prähistorisch entwickelt. (Schwerin S. 126)