Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 135 (sequence 53)
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Verursachung einer Fehlgeburt Hammurabi Gesetz: Talionsbestimmungen § 196—201 Rauferei § 206—208 Verursachung einer Fehlgeburt § 209—214 תורה Rauferei Vers 18 Verursachung der Fehlgeburt Vers 22 Talionsbestimmungen Vers 23—27 Müller (S. 154) ist der Auffassung, daß die Reihenfolge der תורה die ursprüngliche ist, welche auch in der Vorlage des Hammurabi Kodex5 bestanden habe. Die Abweichung des Hammurabi Gesetzes von der ursprünglichen Anordnung ist nach seiner Ansicht darauf zurückzuführen, daß durch Vorwegnahme der Talionsbestimmungen die Anknüpfung an die vorhergehen־ den familienrechtlichen Bestimmungen hergestellt wird. Diese schließen mit den Strafen für Adoptivkinder, bei welchen das freche Wort durch Abschneiden der Zunge, das Verlassen der Zieheltern durch Ausreißen des Auges und für die treulose Amme, die durch Abschneiden der Brust bestraft wird. Das sind talionsähnliche (spiegelnde) Strafen, an welche sich die ursprünglichen echten Talionsfälle zwanglos anreihen ließen, (vgl. Müller S. 155). Durch diese Argumentation ist wohl als nachgewiesen an- Zusehen, daß die Talionsbestimmungen ursprünglich nicht vor der Rauferei gestanden haben. Hingegen noch nicht, daß sie, wie in der תורה, erst hinter dem Fall der Verursachung einer Fehlgeburt standen. Dagegen spricht, daß sie sachlich eher zu dem Raufereifall gehören. Es ist daher eher anzunehmen, daß sie ursprünglich (wie im wesentlichen im hethitischen Recht) auf den Fall der Rauferei folgten. Ueberdies war im noaehidischen Recht für die Tötung der Leibesbrucht Todesstrafe vorgesehen (Kap. I § 5), sodaß dort die Talionsbestimmiingen garnicht am Platze waren. In der תורה ist dieses beseitigt. Daher rücken in der תורה die Talionsbestimmungen hinter den Fall der Verursachung der Fehlgeburt. Eine Bestätigung findet diese Annahme dadurch, daß auch im römischen XII Tafel Gesetz die Talions־ bestimmungen auf den Fall der Rauferei folgen. (Müller S. 180, 209).