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Nahalat tsevi · 1938-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1938) · p. Seite 134

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 4-6 (Januar 1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 134 (sequence 52)
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154 2 Personen) vorgesehen ist, womit die Schuld getilgt wird. Es scheint danach, daß das ursprüngliche Recht auch in diesem Falle die Todesstrafe vorgesehen hat. Ein gewisser Anklang an die von der תורה zur Charakterisierung der unvorsätzlichen Tötung gebrauchte Wendung: והאלקים אנה לידו könnte möglicherweise in dem stereotypen Ausdruck ״seine Hand frevelt“ gefunden werden. Zwingend erscheint das jedoch nicht. Die in der תורה folgende Vorschrift: ומכה אביו ואמו מות יומת ist eine Abänderung des noachidischen Rechts, weiches eine besondere Bestimmung für dieses Delikt nicht kennt. Im Hammurabi Kodex findet sich nur folgende Vorschrift unter den Tahonsbestimmungen (§ 195): ״Wenn ein Sohn seinen Vater schlägt, haut man ihm die Hände ab.“ Insbesondere die Beschränkung auf die Person des Vaters läßt darauf schließen, daß es sich bei dieser Strafbestimmung um einen Ausfluß der väterlichen Hausgewalt handelt. In der תורה ist die Stellung der Eltern durch die beiden Vorschriften ומכה אביו ואמו מות יומת und ומקלל אביו ואמו מות יומת neu gestaltet. Eingeschoben zwischen diese beiden Bestimmungen ist (Vers 16) das mit dem Tode bedrohte Delikt des Menschendiebstahls. Wie weiter unten (unter 3.) auszuführen ist, gehört diese Be- Stimmung sachlich zu der Diebstahlsgruppe, an deren Spitze sie im noachidischen Urgesetz wohl ihren Platz hatte. Es war dort jeder Diebstahl mit dem Tode bedroht, ©odaß sich die Vorschrift über Menschendiebstahl dort einfügte. Die תורה beseitigt die Todesstrafe für den gewöhnlichen Diebstahl. Daher fällt der Menschendiebstahl aus dem Rahmen der übrigen Diebstahlsdelikte heraus und findet seinen Platz zwischen den den Tötungsdelikten gleichzustellenden Delikten (vgl. Müller S. 220). Die weiteren Bestimmungen dieser Gruppe weisen überraschende Uebereinstimmungen formaler und sachlicher Art mit den entsprechenden Bestimmungen des Hammurabi Gesetzes und der hethitischen Gesetze auf. Alle drei Gesetze enthalten die Talionsbestimmungen (bzw. Bußbestimmungen für Talionsfälle) und außerdem in gleicher Reihenfolge zwei kasuistische Fälle. Hethitische Gesetze: Bußen für Talionsfälle Rauferei Bußen für Talionsfälle

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