Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 54)
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136 Die in der הורה (Vers 21) eingeschobene Sonderbestimmung für den Fall der Tötung des eigenen Sklaven (דין יום או יומים) galt im noachidischen Urgesetz nicht, (vgl. מנחת חינוך נ׳). In der תודה folgen dann (Vers 28—32) die Bestimmungen über den stößigen Ochsen. Im Hammurabi Kodex werden die entsprechenden Vorschriften in den §§ 250—252 gebracht. Inzwischen sind dem Urrecht nicht angehörende Bestimmungen über Wundarzt, Tierarzt und Scherer, Baumeister, Schiffbau und zum Uebergang Vermietung von Acker- und Lasttieren behandelt worden. Mit den Bestimmungen über das stößige Rind wird die Reihenfolge des noachidischen Urgesetzes wieder aufgenommen. Trotz erheblicher sachlicher Divergenzen sind die formalen Uebereinstimmungen in die Augen springend. Hammurabi תורה § 250 Ein nicht stößiges Rind 28. Tötung durch nicht stößigen tötet einen Menschen Ochsen. § 251 Stößiges Rind tötet ei- 29—31. Stößiger Ochse tötet nen Freigeborenen einen Menschen § 252 Er tötet einen Sklaven 32. Er tötet einen Sklaven. 3. Diebstahlsrecht. Die Reihenfolge dieser Bestimmungen der תורה zeigt eine fast völlige Uebereinstimmung mit der der entsprechenden Gruppe des Hammurabi Kodex’, wie sich dieses aus der folgenden Gegenüberstellung ergibt. Hammurabi ,תורד § 6—8 Tempel- oder Hof- Menschendiebstahl diebstahl vgl. oben unter 2 § 9—13 Gewöhnlicher Diebstahl Gewöhnlicher Diebstahl 21, 37 § 14—20 Menschendiebstahl § 21 Einbruch Einbruch 22, 1—3 § 22—24 Raub § 25 Veruntreuung bei einem Brandschaden 22, 5 Brande § 26—41 Lehnsgüter § 42—47 Verpachtung von Feldern § 48—52 Verpfändung der Ernte § 53—56 Wasserschäden Feuerschäden 22, 5 § 57—58 Weideschäden durch Weideschäden durch Vieh 22, 4 Vieh