Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 51)
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133 gesetz bereits angehört hat, ist nicht feststellbar. Ein gewisser Hinweis auf das Hammurabi Gesetz scheint darin zu liegen, daß der Vorschrift (§ 282): ״Wenn ein Sklave zu seinem Herrn spricht ״Du bist nicht mein Herr“ wird ihn sein Herr, sobald man ihn als seinen Sklaven überführt, sein Ohr abschneiden“, in der חורה die Vorschrift entgegengesetzt wird, daß dem Sklaven das Ohr dann durchbohrt wird, wenn er erklärt, daß er Sklave bleiben wolle. So enthält das einleitende Sklavenrecht bereits die deutlichste Veranschaulichung für die Bewertung der Menschenwürde im Recht der תודה. 2. שמיכת דמים. Die Einleitung zu dieser Gruppe bilden in der הורה die eigentlichen Tötungsdelikte: מיה איש ומת מות יומת. Diese Bestimmung enthält in ihrer lapidaren Kürze den un~ differenzierten Zustand des noachidischen Urrechts, in welehern die subjektive Einstellung des Täters nicht berücksichtigt wird. Bei der entsprechenden Vorschrift 3. B. M. 24, 21 hebt der כתובות ל״ח) תנא דבי חזק יה) ausdrücklich hervor, daß dieser Wortlaut die subjektive Einstellung nicht berücksichtige. Durch die folgende Vorschrift: .ואשר לא צדד wird das neue Prinzip eingeführt, nach welchem zwischen vorsätzlicher und unvorsätzlicher Tötung geschieden werden soll. Mit den Worten: ושמתי לך מקום ,.^אשד ינוס שמה wird ein ins Einzelne gehendes Ausführungsgesetz zu dieser Abänderung des Urgesetzes ange־ kündigt, welches 4. B. M. 35, 9—34 und 5. B. M. 19, 1—13 gegeben wird. Der Umstand, daß es sich״* hierbei um eine ganz grundlegende Abänderung des im Volke verwurzelten Rechts handelt, macht diese wiederholte eingehende Einschärfung verstündlich. Die bei einem neuen Gesetz an und für sich auffallende Tatsache einer Verweisung auf zukünftige Ausfühmngsgesetze, erklärt sich daraus, daß die תורה das früher offenbarte und bisher gültige noachidische Urgesetz zum Ausgangspunkt nimmt, um daran anknüpfend das neue Recht anzukündigen. Der Hammurabi Kodex enthält keine Bestimmung über Mord. Es ist anzunehmen, daß hierfür ein Sondergesetz bestanden hat. (vgl. Müller S. 190). Das Hethitergesetz beginnt mit dem Fall der vorsätzlichen Tötung, für welchen Bußen vorgesehen sind. (Hergabe von 4 Personen). Geschieden ist davon bereits der Fall der unvorsätzliehen Tötung, für welchen eine geringere Buße (Hergabe von