Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 50)
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132 der auch den Rambam zur Aufgabe der ursprünglichen Reihenfolge bewogen hat. Der Sinn der traditionellen Reihenfolge liegt darin begründet, daß es sich um die Uroffenbarung an den ersten Menschen handelt, an deren Spitze notwendigerweise^ das Rechtsprinzip als solches stehen mußte. Für ein Volksgesetz, bei welchem das Rechtsprinzip bereits als bekannt vorausgesetzt wird, verliert aber diese Reihenfolge ihren Sinn. Mit Notwendigkeit rücken dadurch die Verbrechen gegen die Rechtspflege (דינים) als nicht mehr übergeordnet an den Schluß, genau so, wie der Rambam sie zuletzt bringt. Die dadurch nahegelegte Umkehrung der Reihenfolge würde dazu führen, daß die Gruppe גזל, also das Vermögensrecht an die Spitze gerückt wäre. Gerade nach dem Recht der תורה hat aber dieses hinter der Gruppe שפיכת דמים zurückzutreten. Wird doch die für Vermögensdelikte im noachidischen Recht geltende Todesstrafe durch die תורה beseitigt, während sie für die Tötungsdelikte grundsätzlich aufrecht erhalten bleibt. Daraus erklärt sich ohne weiteres die Voranstellung von שפיכת דמים. Weiterhin mag für die Umkehrung der Reihenfolge von Bedeutung sein, daß dadurch die Rechtssatzungen im engeren Sinne (שפיכת דמים und גזל), die an dieser Stelle in der Hauptsache verkündet werden sollen, ואלה המשפטים אשר תשים לפניהם, an die Spitze treten. Im Vergleich zu der Reihenfolge des Hammurabi Kodex’ ist bemerkenswert, daß die Gesetze der תורה mit dem Sklavengesetz beginnen, während der Hammurabi Kodex damit schließt. Es wird also das Sklavenrecht, welches im Hammurabi Kodex als ein Anhang des Rechts erscheint, von der תורה zum Ausgangspunkt für die Verkündung des Rechts gewählt. Dieses ist abgesehen von der ethischen Umwertung in der תורה umso eher verständlich, als das Recht ja einem Volke vorgelegt wird, welches das Sklavenlos selbst erfahren hatte, und für welches das Sklavenrecht daher ein Problem aktuellster Bedeutung war, dem es den Maßstab für die Erkenntnis des neuen Rechts naturgemäß entnehmen mußte. § 6. Der Aufbau der einzelnen Gesetzesgruppen. Es sind nun die einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Gesetzesgruppen daraufhin zu untersuchen, ob und in welcher Form sie dem noachidischen Urgesetz bereits angehört haben. 1. Sklavenrecht. Daß diese Gruppe dem noachidischen Ur-