Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 32)
- Belongs to
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114 Gewissensbissen gequält, die Falschbezichtigung eingestehen. Das Gericht will auf diese Erklärung hin zum Freispruch schreiten, aber der junge Mensch weist die Richter darauf hin, daß nach jüdischein Gesetz der nachträgliche Widerruf einer gerichtlich geprüften Aussage rechtsunwirksam ist, und er bittet, ihn doch hinrichten zu lassen, damit kein folgenschwerer Präzedenzfall entstehe. Denn wenn hier, — so meint er, — eine Ausnahme gemacht und ein rechtskräftiges Urteil auf gesetzwidrige Weise aufgehoben würde, dann wäre dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Und er sagt zu seinem Vater: אבא עשה אותי כאסקופה ״Vater, mache mich zur Schwelle, über welche Du mit rücksichtsloser Härte hinwegschreitest, mache mich zur Schwelle des Gesetzes“. Und Simon ben Schetach als Vorsitzender des Gerichtshofes läßt an seinem Sohn, dessen Unschuld klar zutage liegt, das Urteil vollstrecken. In diesen beiden Episoden, enthüllt sich die innere Paradoxie des gewaltigen Kampfes zwischen Sadducäern und Pharisäern um den Sinn des Staates. Jannai, der Sadducäer, der eigentliche Repräsentant des Staates, der den Staat verherrlicht, ja vergöttlicht, er zerstört durch einen Akt nackter Willkür die geltende und anerkannte Rechtsordnung, das Fundament des Staates. Und der Pharisäer, der die Allmacht des Staates negiert, er tritt mit einer grandiosen Demonstration für die Unantastbarkeit der Rechtsordnung ein, einer Demonstration, in welcher er die eigene Existenz einsetzt. Und die Frage erhebt sich: Wer ist der wirkliche Hüter des Staats? Die Frage ist nicht entschieden worden. Wenigstens nicht im Bereich der Wirklichkeit; der Feind ließ hierzu keine Zeit. Als im Jahre 70 der Tempel in Flammen aufgeht, ist damit die Geschichte des alten kontinuierlichen jüdischen Staates ab geschlossen. II Wenn nun in historischer Rückschau die Frage aufgeworfen wird, ob der alte jüdische Staat im Laufe seiner Entwicklung seine Aufgabe als normaler politischer Staat erfüllt hat, d. h. ob er als ethnisch homogener Nationalstaat innerhalb seiner gesicherten stabilen Grenzen der Mehrheit des Volkes die kontinuierliehe Entfaltung eines vollen nationalen Daseins ermöglicht hat,