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Nahalat tsevi · 1938-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1938) · p. Seite 95

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 4-6 (Januar 1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 95 (sequence 13)
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95 bald verwirklicht werde. Das jüdische Volk in Palästina ist ein getreues Abbild des jüdischen Volkes überhaupt. Faktisch einigt heute die Thora unser Volk nicht, sondern läßt es ganz im Gegenteil in tausendfältiger Zersplitterung auseinandergehen. Es ist durchaus nicht damit zu rechnen, daß selbst nur eine Majorität im Lande sich für die absolute Bindung des dreifachen Staatswillens an das ewige Recht der Thora aussprechen werde. Kommt in unseren Tagen der Judenstaat, wird sein jüdischer Charakter erst erstritten werden müssen. III. Die Minimalforderung. Ist der Kampf gegen den unjüdischen Staat mit der Ziel- Setzung seiner Umwandlung in einen jüdischen Staat möglich und aussichtsvoll? Ein Rückblick in unsere Vergangenheit gibt klaren Aufschluß. Im modernen Staat geht das Volk als Staatsvolk völlig im Staat auf. Der Staat ist das auf einem bestimmten Erdstück organisierte Volk. Losgelöst vom Staat ist das Volk nichts als ein ungeregelter und darum handlungsunfähiger Menschenhaufe: Masse. In diesem Sinne war aber das jüdische Volk niemals Staatsvolk. In der Wüste sind wir zum organisierten Volk erstanden; die Wüste aber läßt schon begrifflich den Staat nicht zu. Das jüdische Volk ist die Familie Abrahams, als Rechtsfamilie konstituiert und zusammengehalten durch die Thora. Lange vor Errichtung des Staates hat die jüdische Rechtsfamilie ihren obersten Repräsentanten im Hohepriester, ihren obersten Schlichter im Sanhedrin. Der Einzug ins Land ändert daran gar nichts. Die Rechtsfamilie mit ihren Organen ist es, die sich im Lande niederläßt, und wenn es schließlich zum Königtum und damit zu einem staatähnlichen Gebilde kommt, so hat der König als Repräsentant des Staates neben dem Hohenpriester als Repräsentanten der organisierten Rechtsfamilie und neben dem Sanhedrin als ihrem Schlichter wesentlich die Funktion des Schutzes der Rechtsfamilie, ohne daß diese deshalb ihr Eigendasein aufgibt. Nicht die Theokratie als Staatsform ist die Eigenart des jüdischen Gemeinschaftslebens. Sie liegt vielmehr darin, daß neben dem Staat und trotz des Staates sich die durch die Thora organisierte Gesellschaft, eben die Rechtsfamilie Abrahams, durchaus behauptet und sich, getreu ihrer Herkunft von der Wüste,

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