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Nahalat tsevi · 1938-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1938) · p. Seite 94

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 4-6 (Januar 1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 94 (sequence 12)
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- ־IV ןו! ut \\\[: :113';■ I-. Kraft, entschlossen das Signal dazu zu geben, so ginge ein befreites Aufatmen durchs Land, und der erste Schritt zur Selbst־ erlösung aus gewollter oder ungewollter Versteinerung wäre getan. II. Die programmatische Forderung. Der moderne Staat faßt die Menschen und die Sachgüter innerhalb eines bestimmten Erdstücks in einer von einem obersten Willen geleiteten Zwangsorganisation zusammen. Der oberste Wille, grundsätzlich ungebunden, äußert sich als rechtsetzender (gesetzgebender), rechtsprechender (richterlicher) und als werktätiger (verwaltender, ausführender) Wille. Im vielleicht kommenden jüdischen Staat sind einstweilen sowohl das Erdstück (Frage der Größe des Staatsgebietes) wie auch die Menschen (Araber?) und die allgemeine Zielsetzung des obersten Willens problematisch. Uns interessiert hier nur das letztere Problem. Unsere programmatische Forderung an diesen obersten Willen ist eindeutig und unabänderlich. Der Prophet Jesajah hat ihr eine Formulierung gegeben, die der Lehre des Montesquieu von der Dreiteilung der Gewalten um viele Jahrhunderte vorauseilte, ״Gott ist unser König, Gott unser Richter, Gott unser Rechtsetzer,“ Die königliche Exekutivgewalt, die richterliche und die rechtsetzende Gewalt haben sich Gott und seinem in der Thora geoffenbarten Willen zu unterordnen. Die Souveränität des jüdisehen Staatswillens darf sich nur nach außen, gegen andere Staaten, kehren; in seiner Wendung nach innen ist er an Gott und die Thora gebunden. Diese Gebundenheit des jüdischen Staatswillens in seinen drei Betätigungsformen ist geradezu das charakteristische Merkmal des jüdischen Staates. Diese unsere programmatische Forderung verträgt keinen Abstrich, keinen Verzicht, kein Kompromiß. Je zeitloser sie aber ist, um so nachdrücklicher verpflichtet sie uns, sie zu unserer Gegenwart in genaueste Beziehung zu setzen und die Ewigkeit ihrer Geltung durch den Nachweis zu erhärten, daß die Thora, heute wie nur je, Rechtsetzung, Rechtsprechung und Staats- Verwaltung tatsächlich zu normieren vermag, ohne das Gemeinschaftsleben zu ersticken oder seine Entwicklung zu gefährden. Wird diese Arbeit nicht geleistet, bleibt die programmatische Forderung ein leeres Lippenwort. Es besteht keine Aussicht, daß diese unsere Forderung als-

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