Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VIII (5698) 1937/38
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1937)
- Date
- 1937-10-01
- Page
- Seite 20 (sequence 22)
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20 getrennt und ihr entsprechend auch räumlich auf dem Boden Palästinas geschieden sein werden. Dem historischen Bilde des Volkes der zwölf Stämme, wie wir es beim Zug durch die Wüste und bei der Besitzergreifung des Landes sowie in der weiteren Geschichte finden, bekommt also keineswegs nur eine gewissermaßen zufällige, durch Ab׳־ stammung und Geschichte gewordene, einmalige Bedeutung zu, sondern es ist dies eine bleibende und wesentliche Erscheinungsform Israels. Daß diese für die Dauer gottgewollt ist, ergibt sich nicht nur — negativ — daraus, daß andernfalls nicht von Gott die scharfe Trennung bei der Wüstenlagerung und bei der Inbesitz־ nähme des Landes gefordert und für die Zukunft Propheten offenbart worden wäre, sondern vor allem daraus, daß eine große Zahl von n^öauf der Stammesteilung gegründet ist. Hierfür ist zunächst die Forderung14) ein Beweis: ״Richter und Vollzugsbeamte setze Dir in allen Deinen Städten ein, ge־ trennt nach Deinen Stämmen“. Sie bedeutet15) ohne weiteres bereits die Verpflichtung, Gerichtshöfe nach Stämmen gesondert einzusetzen, derart, daß jedes בית דין nur Völlzugsgewalt über die Söhne seines Stammes besitzt und16) somit mancherorts — in Städten, die Bewohner verschiedener Stämme haben oder gar halb diesem, halb jenem Stamm gehören17) — mehrere Ge־ richtshöfe errichtet werden müssen. Nach Ramban18) aber ist hier geradezu die Forderung gegeben, das gesamte Gerichts-, Staats־ und Religionswesen Jisroels — dem Sanhedrin obliegt ja auch die geistig-religiöse und die äußere Führung — nach Art eines Bundesstaates aufzubauen: jedem Stamm soll ein Synhedrion, in gleicher Art wie das oberste Sanhedrin in ירושלים über ganz Israel, vorstehen. Ihm obliegt dreifache Aufgabe: es hat das Recht, alle Stammesglieder zu zwingen, vor ihm gerichtet zu werden, es entscheidet die Zweifel und Anfragen der Ortsgeriohte des Stammes (denn zunächst werden die Weisesten des Stammes in das Stammes-Sanhedrin gewählt und erst dann die Richter der Orte eingesetzt), und es trifft sämtliche notwendig werdenden Anordnungen und Bestimmungen für den Stamm. Hiernach findet die Mischnah19), die als Aufgabe des 71-gliedri- סנהדרין נדז ב, דברים ט״ו י׳ח (14 על התירה (8* סנהדרין קי״א ב׳ מחלוקת ע״ו(ל! תוספות שם (6* סנהדרין פ״א מ״ה דלא כרש״י ב׳ א׳(19