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Nahalat tsevi · 1937-07-01 · Heft 10-12 (Juli 1937) · p. Seite 306

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 10-12 (Juli 1937)
Date
1937-07-01
Page
Seite 306 (sequence 56)
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306 kennen läßt (vgl. Kosebaker S. 61—66). Erkennbarer Ausgangspunkt der Familienrechtsgruppe sind die Sittlichkeitsdelikte. Die Gruppe beginnt in den §§ 127—132 mit den Ehebruchsdelikten. Nach Einschaltungen wird hieran in den §§ 153—158 mit den übrigen Sittlichkeitsdelikten wieder angeknüpft. Die letzte Gruppe erhält von den Körper- und Lebensgeiährdungshandlungen ihr Gepräge. In diesen Zusammenhang gehören die Talionsbestimmungen, die Bestimmungen über Körper- und Lebensgefährdung durch Wundarzt, Tierarzt, Baumeister, Schiffsbauer und stößiges Rind. Im Zusammenhang mit letzterem werden auch die Vermietung .von Acker- und Lasttieren, die Mietung von Feldaufsehern, der Hirt und die Tarife behandelt. Den Beschluß bildet der Anhang über das Sklavenrecht. Es ist nun außerordentlich überraschend, daß die sich aus diesen Hauptgruppen ergebende Anordnung mit einer noch zu erörternden Abweichung genau der in der גמרא tradierten Reihenfolge der noachidischen Gesetze entspricht! Es würden nämlich entsprechen : § 1—5 Prozeßordnung der Gruppe דינים (vgl. Kap. I § 2) § 6—126 Diebstahlsgruppe der Gruppe גזל § 127—193 Familienrecht der Gruppe גילוי עריות § 194—277 Lebens- und Körpergefährdung der Gruppe שפיכת דמים Die Übereinstimmung wäre vollständig, wenn nicht die Vorschriften über Diebstahl im Hammurabi Kodex an zweiter Stelle stehen würden, statt wie im noachidischen Recht auf שפיכת דמים zu folgen. Es liegt indessen auf der Hand, und darauf weist auch bereits Müller (S. 200) hin, daß diese Anordnung der Gruppen im Hammurabi Kodex unnatürlich ist, da es dem natürlichen Empfinden entspricht, zuerst Kapitalverbrechen und Körperverletzungen und erst dann vermögensrechtliche Vergehen zu behandeln. Die Abweichung erklärt sich jedoch völlig einleuchtend auf folgende Weise. In dem noachidischen Urgesetz folgen auf דינים (Prozeßordnung) die Bestimmungen über Gotteslästerung und Götzendienst, also religiöse Delikte. Diese Vorschriften selbst enthält der Hammurabi Kodex überhaupt nicht. Das einzige, was er an spezifisch religi- Ösen Delikten bringt, ist der Diebstahl von Tempelgeräten (§ 6 u. § 8). Es ist daher verständlich, daß diese Vorschriften gerade an der Stelle behandelt werden, wo in dem als Grund- und Vorläge dienenden noachidischen Urgesetz die religiösen Gesetze ge-

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