Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- Seite 307 (sequence 57)
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307 bracht werden. Daraus ergibt sich alsdann auch die Notwendigkeit, den gewöhnlichen Sachdiebstahl vor dem Menschendiebstahl zu behandeln, was gleichfalls unnatürlich ist. Mit Eücksicht au! diese Anknüpfung müssen dann sämtliche Diebstahlsdelikte und im Zusammenhang damit das Vermögensrecht vorweg behandelt werden, bevor mit dem Eherecht (§ 127) die Reihenfolge des noachidischen Urgesetzes (גילוי עריות) wieder aufgenommen und mit den Körper- und Lebensgefährdungen (277—194 § (שפיכת דמים zu Ende geführt wird. Für das richtige Verständnis dieses Zusammenhanges wesentlieh ist die Erkenntnis, daß er sich keineswegs auf die äußerliche Übereinstimmung der Hauptgruppen und ihrer Reihenfolge beschränkt. Auch der innere Aufbau der Gruppen, über den weiter (§ 6) zu handeln ist, erklärt sich durch diesen Zusammenhang. Durchweg sind es die strafrechtlichen Grundprinzipien, welche den Ausgangspunkt und Kern der Hauptgruppen in der Weise bilden, daß das Zivilrecht sich ihnen angliedert und einlügt. Auf diese Weise wird der ganze Aufbau des Hammurabi Kodex’ verständlich insbesondere auch, was man ihm zum Vorwurf gemacht hat (vgl. bei Müller S. 189), daß Privat- und Strafrecht nicht voneinander getrennt sind. Auch der unvermittelte Übergang vom Diebstahlsrecht (deposita) zum Eherecht, den Müller (S. 197) nicht zu erklären vermag, findet so seine Erklärung. Nach der mit dem Depositum erfolgten Beendigung des Diebstahlsrechts werden der Reihenfolge des noachidischen Urrechts entsprechend die Sittlichkeitsdelikte behandeln. §4. Die Reihenfolge der Hethitischen Gesetze. Bei den Ausgrabungen in Boghazköi ist unter anderen Überresten des Schrifttums der alten Hethiter (מי חת, החתי) auch eine Sammlung hethitischer Gesetze gefunden worden (vgl. die Veröffentlichung von J. Friedrich und H. Zimmern, Hethitische Gesetze aus dem Staatsarchiv von Boghazköi ״Der Alte Orient“ 23, 2 sowie den Abdruck bei Gressmann). Die bisher gefundenen Bruchstücke bilden zwei Tafeln, die möglicherweise unmittelbar aufeinander folgen. Die Redaktion des Gesetzes ist auf etwa 1300— 1270 vor d. gew. Zeitr. anzusetzen. An sehr vielen Stellen enthält das Gesetz eine Milderung früheren Rechts hinsichtlich der Strafen und Höhe der Bußen.