Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- Seite 273 (sequence 23)
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schmolzen war, wurde ein: bekannter Neologe trotz des »Wider״ Spruches des alten Rabbiners berufen und mit der Rabbinatsstelle betraut, welche derselbe nun seit mehreren Jahren allein bekleidet. Statt in versöhnender Weise zu wirken und das mangelhaft Bestehende zeitgemäß umzuändern, erlaubte sich der neue Rabbiner die Einführung nie gekannter Ceremonien, wodurch lediglich die bereits bestehende Spaltung genährt wurde. Der Erfolg dieser, unter fortwährendem Widerspruche strenggläubiger Gemeindeglieder eingeführten Neuerungen war, daß der größere Theil der die Hauptsynagoge bis dahin besuchenden wegblieb, so daß dieselbe an Werktagen, an welchen früher zweimal täglich Gottesdienst stattfand, geschlossen werden mußte. Die im jüdischen Gesetze vorgeschriebenen, den Israeliten zur Befolgung vieler religiöser Vorschriften nöthigen Anstalten wurden, wie alles eigentlich jüdisch-Religiöse, dermaßen vernachlässigt, daß deren Benutzung fast unmöglich geworden ist: der Jugendunterricht aber wurde Männern an vertraut, welche zwar ihre Zöglinge mit Kenntnissen bereicherten, diesen Zweck jedoch nicht ohne Beeinträchtigung der wahren Religiosität ihrer Pfleglinge zu erreichen wußten. Unter diesen Verhältnissen folgten die Unterzeichneten nur dem Gebote ihres Gewissens, indem sie eine Gemeinde verließen, welche ihren religiösen Bedürfnissen in keiner Weise mehr genügen konnte und wollte, und, unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, welche sie als Glieder der politischen jüdischen Gemeinde haben, sich zu einer, nach den Gesetzen über das Vereinsrecht statthaften, der wahren jüdischen Gottesverehrung geweihten Religionsgemeinde verbanden. Das nächste und wesentlichste Bedürfniß dieser Gemeinde, die Bedingung ihrer Existenz und ihres weiteren Gedeihens ist die Berufung eines rechtgläubigen Rabbiners, welcher an ihre Spitze gestellt, wahres Judenthum lehrend; die zahlreichen gläubigen Juden hiesiger Stadt zu regelmäßiger Gottesverehrung um sich sammelt und die gesetzlich gebotenen feierlichen Handhingen, Trauungen u. s. w. in seiner Gemeinde vornimmt. Es wird den Unterzeichneten nicht schwer fallen, für diese Stellung einen solchen Mann zu gewinnen, welcher auch den in dem Regulative für die hiesige Gemeinde vom Jahr 1839 pos. IV enthaltenen Bedingungen, so weit solche unter wesentlich ver-