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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 332

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 332 (sequence 58)
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Daher ist das römische ius gentium, das Recht, welches die Römer als für alle Völker in Geltung erachten, im wesentlichen identisch mit der alten Rechtsschicht der Agrapha und der Themis und fas. (Leist S. 657). Bei dieser Vorstellung von dem göttlichen Ursprung des Rechts handelt es sich keineswegs um ein Produkt der Reflexion mit dem Ziele der Erklärung vorhandenen Rechts. Vielmehr ruht das ganze Rechtsleben, die Dynamik des Rechts, auf dieser Grundläge. Das Recht ist in seiner Verwirklichung durch Jedermann und in seiner Anwendung auf Jedermann Ausfluß eines göttlichen Gebots, das keiner gedanklichen Begründung bedarf. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhänge ist auch die Tatsache, daß, wie eine allgemeingeschichtlicbe Betrachtung lehrt, der Anfangspunkt der Geschichte der Strafe zusammenfällt mit dem Anfangspunkt gesellschaftlichen Zusammenlebens überhaupt. ״In jedem, auch dem entferntesten, geschichtlicher Vorsehung noch zugänglichen Zeitraum, bei jedem, auch dem rohesten oder entartesten Volksstamm finden wir die gesellschaftliehe Reaktion gegen das Glied der Gesellschaft, das gegen die wenn auch nur dunkel geahnten Normen des Zusammenlebens sich vergangen und damit die Interessen der Gesamtheit verletzt oder gefährdet hat. Wir sind daher berechtigt, die Strafe als eine ursprüngliche geschichtliche Tatsache zu bezeichnen“ (Lisst§ 6S.27). Eine Erklärung für diesen Sachverhalt, daß die Strafe eine ״ursprüngliche geschichtliche Tatsache“ ist, findet die moderne Wissenschaft nicht. Im Zusammenhalt mit der weiteren geschiehtliehen Tatsache von der Überzeugung der Völker von dem göttliehen Ursprung des Rechts ergibt sich indessen eine Erklärung, welche genau mit der Tradition der גמרא über ein offenbartes Urgesetz übereinstimmt. (Wird fortgesetzt) Des Rambam Theorie der Mündlichen Lehre und ihr weltanfchaulicher Sinn. Von Rabbiner Abraham Wolf -Berlin. Die Grundlegungsproblematik der תושבע״ם zerfällt in zwei Teile: die historische und die systematische Problematik. Die historische Problematik behandelt die Entstehung und die weitere Geschichte der M. L. Sie erörtert, welche Teile

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