Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 7-9 (April 1937)
- Date
- 1937-04-01
- Page
- Seite 331 (sequence 57)
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rechtliche oder gesetzliche Satzung, sondern als göttlich Gesetztes (Themis) oder göttlich Gesagtes (fas). (Leist S. 550). Die Zwangskraft des Rechts ist den alten Ariern nicht das auf innerer Notwendigkeit beruhende Volksbewußtsein, also eine menschliche Autorität, die Zwangskraft ist ihnen vielmehr lediglich die göttliehe (Leist S. 599). Darauf beruht es, daß jeder in seinem Kreise das Recht ohne weiteres selbst verwirklicht. Der Hausherr im Rahmen der Hausgewalt, der Angegriffene gegenüber dem Übeltäter, der Bestohlene gegenüber dem Dieb sie alle befolgen in der Verwirklichung des Rechts ja nur ein göttliches Gebot (Leist a.a.O.). Aus demselben Grunde herrscht die Vorstellung, daß das Recht allgemeine Geltung hat und nicht an Stammesgrenzen gebunden ist. Es handelt sich dabei nicht um eine über den Rechtsbegriff hinausgehende Übertragung des im Innern geltenden Rechtes, sondern es ist die Überzeugung von derselben zwingenden Macht innen und außen, darauf beruhte das Völkerrecht der damaligen Zeit (Leist S. 644 ff.) Für dieses sakrale Recht haben die Griechen die Bezeichnung ״Agrapha“ die Latiner ״ius non scriptum“ (Leist S. 600). Es handelt sich dabei um feste historische Begriffe. Umfaßt wird davon, was sich als göttlich Gesetztes oder göttlich Gesagtes zu einem schon bedeutenden Komplex von sakraler Rechtsordnung gesammelt hatte (Leist S. 602). Insbesondere gehört die Furcht, sich durch Mischung zu nahen Blutes eines Blutfrevels schuldig zu machen und damit dem Zorn der Götter zu verfallen, dem alten Sakralrecht an. Die schwersten Inzestfälle verstoßen gegen das fas. (Leist S. 652). Auch das Selbsthilferecht gegen den manifesten Schänder, den Dieb und persönlich Angreifenden sowie das ganze Institut der Blutrache sowie das des Eides sind dahin zu rechnen (Leist S. 651 *, 654). Dieses alte Sakralrecht ist unabänderlich (S. 603). Allmählich entwickelt sich indessen daneben ein weltlich bürgerliches Recht, das ius civile. Es herrscht jedoch in Sparta, Athen und Rom die gemeinsame Überzeugung, daß die Hauptstücke des sich entwikkelnden weltlich bürgerlichen Rechts von dem alten sakralen Rechte die eigentliche Stütze der Autorität hernehmen (Leist S. 521). Neben dem schließlich die Herrschaft an sich reißenden weitliehen ius civile behält das alte Sakralrecht in Rom als ius gentium seine umfassende Bedeutung. Als göttliches Recht gilt das Sakralrecht im Gegensatz zu dem auf menschlicher Satzung beruhenden ius civile überall. Es kann auf jeden Menschen angewandt werden.