Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 7-9 (April 1937)
- Date
- 1937-04-01
- Page
- Seite 330 (sequence 56)
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230 der Sippe ferner Stehenden. Erst in entwickelten Rechtszuständen tritt dieser Tatbestand an Bedeutung hinter dem der heimlichen Entwendung גניבה zurück. Die Gesetzesreihe findet dann in אבר מן החי (evtl. סירוס, welches den Übergang von der vorhergehenden Gruppe bilden würde) also in der Beziehung zur Tierwelt und in dem sich auch auf die Pflanzenwelt erstreckenden כלאים Gesetz den sinnvollen Abschluß. Das ganze Gesetzgebungswerk ist das harmonisch aufgebaute Schöpfungsrecht, welches dem ersten Menschen offenbart wurde, damit er die einzelnen Lebensbeziehungen, in die er hineingestellt war, in richtiger Weise d. h. dem Willen seines Schöpfers entsprechend ordnen könnte. Die von der גמרא tradierte Reihenfolge der sieben noachidischen Gebote ist das Gerippe dieses ursprüngliehen Schöpfungsrechts, gebildet durch die für die einzelnen Beziehungen wesensbestimmenden Grundgesetze! §2. Die Überlieferung der Völker über den göttlichen Ursprung des Rechts. Die Überlieferung eines göttlichen Ursprungs des Rechts hat sich auch bei den Völkern erhalten. In dem vorgeschichtlichen gesellschaftlichen Verband wird göttliches Gebot und Menschen- Satzung noch nicht auseinandergehalten. Verbrechen ist Frevel gegen die Gottheit. Strafe die Ausstoßung des Frevlers aus dem Kultusverband (Lisst § 6 S. 28). Das religiöse Element ist damit erkennbare Grundlage der Rechtsentwicklung überhaupt. Es finden sich Völker, welche ihr Recht als ein von der Gottheit gegebenes auffassen, ferner Völker in denen das religiöse Element bei der Fassung der Grundbegriffe der Rechtsordnung ganz oder wenigstens bedeutend zurücktritt, endlich solche Völker, welche durch eine lange Periode sakralen Rechts hindurchgegangen sind (Leist S.515). Die bindende Kraft des Rechts der alten Ägypter und Inder lag in der Annahme der Göttersatzung und der daran sich anlehnenden sakralen Ordnung. Eine davon geschiedene eigene weltlich bürgerliche* Macht des Volkes (Gewohnheitsrecht) oder Staates (Gesetzesrecht) kannte man damals garnicht. Ebenso verhält es sich auch mit dem alten gräko-italischen Rechte (Leist S. 761). Den Ariern erscheint anfangs der Rechtsbegriff noch als ganz unlöslich mit ihrem Götterbegriff vereint. Das Recht ist noch nichts menschlich Postiives. Griechen und Italiker fassen den Begriff des mit bindender Kraft versehenen Rechts noch nicht als gewohnheits־