Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 7-9 (April 1937)
- Date
- 1937-04-01
- Page
- Seite 327 (sequence 53)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2551369-2551418-2551422--2648-2554175- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
227 Wie Müller (S. 231) ausführt, werden diese überwiegend aus der Lynchjustiz heryorgegangen sein. Daneben kennt der Hammurabi Kodex für eine Keihe von Fällen verstümmelnde Leibesstrafen, die als eine mißbräuchliche Anwendung des Talionsprinzips anzusehen sind. (Müller S. 283 vgl. ähnlich auch Schräder S. 413). 2) Nach der Überlieferung der סנהדרין •ניו*) גמרא) gehören dem noachidischen Eecht die דיני קנסות nicht an. Darunter sind Bußen zu verstehen, welche in bestimmten Fällen entweder in festen Summen oder in einem Vielfachen des Schadensbetrages dem Schädiger auferlegt werden. Dem noachidischen Becht sind diese Bußen fremd, da es in den in Betracht kommenden Fällen (z. B. Diebstahl) die Todesstrafe vorsieht. Die tatsächliche Entwicklung fast aller Rechte ist indessen dahin verlaufen, daß ganz allgemein die ursprüngliche Todesstrafe durch Bußen weitgehend abgelöst wurde nach dem sogenannten Kompositionensystem. Ausgangspunkt mögen hier die Talions־ bestimmungen gewesen sein, bei welchen von vorneherein der Verletzte durch einen im Wege der Verständigung festzusetzendeh Wert abzufinden war. Allmählich aber, namentlich bei erstarkender Staatsgewalt ist dann das Kompositionensystem immer weiter auch auf Diebstahls- und Tötungsdelikte ausgedehnt worden. Anfänglich wurde dem Verletzten nur nahegelegt, eine Buße zur Sühne entgegenzunehmen. Schließlich wurde die Annahme des Bußgeldes zwingend vorgeschrieben. (Für das römische Becht vgl. Mommsen S. 905, äß. S. 36; für das griechische Becht äR. S. 17, 27; German, ä. E. S. 56, 61, 67). Namentlich im germanischen Becht ist das Kompositionensystem in allen Einzelheiten erhalten (Schwerin S. 159). Fehde und Blutrache sind dadurch eingeschränkt und beseitigt worden. In der ,תורד ist einer Übertragung des Kompositionensystems auf die Tötungsdelikte durch die wiederholte ausdrückliche Vorschrift (4. B. M. 85,31 ff.): לא תקחו כפר לנוס; ולא תקחו כפר לנפש רצח entschieden vorgebeugt. 3) Die Frage, ob neben einer nach noachidischem Becht verwirkten Todesstrafe noch eine vermögensrechtliche Ersatzpflicht bestehen kann, ist nicht geklärt. Nach תוספ# ע״ז ע״א ד״ה ק נח und תוספ, עירובין ס״ב ist das Nebeneinander möglich (vgl. hierzu מנחת חינוך ל״ד). Bezüglich des altsemitischen Rechts kommt Müller (S. 226) zu dem Ergebnis, daß der zugefügte Schaden selbst dann gut