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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 326

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 326 (sequence 52)
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m vorgesehene Tötung des Tieres in besonderen Rechtsanschaüüngeil ihre Wurzel hat (Dämonenglauben). §7. Strafen. 1) Nach der von der Halacha rezipierten Ansicht war die einheitliche Folge für die Übertretung eines der noachidischen Gesetze die durch das Schwert zu vollziehende Todesstrafe (הלב׳ מלכים ט' י״ד). Die über Tomor (1. B. M. 38, 24) verhängte Todesstrafe sollte zwar durch Verbrennen vollstreckt werden. Wie bereits ausgeführt (§ 4), handelt es sich dabei jedoch um ein Verfahren im Rahmen der Hausgewalt, bei welcher auch hinsichtlich der Strafform keine Bindung bestand (vgl. auch תומם׳ סנהדרין נ״ו דה אינה). Auch insoweit die Vollziehung der Todesstrafe durch Fehde oder den גואל הדם erfolgte, war naturgemäß eine strikte Beobachtung der gesetzlichen Tötungsart nicht immer möglich. Es ist anzunehmen,‘ daß insofern jede andere Tötungsart subsidiär zulässig war (vgl. hierzu דמב״ם הלכ׳ סנהדרין י״ד ח׳). Ganz entsprechend ist in der indogermanischen Urzeit die Todesstrafe die einzige Strafe gewesen (Schräder S. 410). Das ist auch noch der ursprüngliche Zustand des römischen Rechts. Der Form nach ist hier die älteste die mit dem Beil vollzogene Ent־ hauptung. Von dieser Form stammen die beiden Bezeichnungen, welche im späteren Gebrauch für die Todesstrafe überhaupt und noch in weiterem Umfange für die Strafe verwendet wurden, nämlich ״poena capitis“ und ״supplicium“ (Mommsen S. 916). Erst später wurde das Beil durch das Schwert ersetzt (S. 924). Zur Zeit der Tanaim wurde die römische Todesstrafe durch das Schwert vollzogen. Daran knüpft sich die Kontroverse der Tanaim (סנהדרין נ״בז), ob die entsprechende Todesstrafe des jüdischen Rechts mit dem Schwert oder dem Beil auszuführen ist. In dem neben dem öffentlichen römischen Strafrecht einhergehenden Privatstrafrecht sind andere Tötungsarten entwickelt, insbesondere der Felssturz (Mommsen S. 931). Auch im germanischen Recht war die Todesstrafe die normale Verbrechensfolge. Die Todesart bestimmt sich im Einzelfall nach der zu versöhnenden Gottheit und dem Geschlecht des Täters. (Schwerin S. 157/158, Schröder S. 85). Der Hammurabi Kodex sieht für außerordentlich zahlreiche Fälle Todesstrafe vor, namentlich auch für die verschiedenen Diebstahlsfälle. Die Art der normalen Tötung ist nicht näher bezeichnet. Qualifizierte Todesarten sind die durch Ertränken und Verbrennen.

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