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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 325

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 325 (sequence 51)
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äu gruppieren. Bei der offensichtlich häufigen Anwendung der Eidesiorm für rechtlich bedeutsame Erklärungen ist anzunehmen, daß der Eid auch als Beweismittel im Prozeß von Bedeutung gewesen ist (vgl. hierzu משנה למלך שם und מנחת חינוך נ״ז). Nicht erforderlich ist eine der Straftat vorangehende Verwarnung (התראה)• Die Frage, ob ein Tierprozeß nach noachidischem Recht stattfindet, wird von der סנהדרין נ״ה) גמרא) offen gelassen. Der Rambam (הלב״ מלכים ט׳ ו) verneint diese Frage, (vgl. שדת הב״ח קי״א und שרת חכם צבי &״ד"). Im Strafrecht des Hammurabi Gesetzes ist der Eid Beweismittel. Er findet sich in sieben Fällen als Reinigungseid des Angeklagten (Müller S. 239). Bei den Gräco-Italikern bildet der Eid einen Bestandteil der ursprünglichen divinen Rechtsschicht (vgl. Kap. III. § 2) (Leist S. 472, 521, 651). Inwieweit er im Strafverfahren von Bedeutung war, läßt sich jedoch nicht feststellen. Im römischen Recht kommt das Geständnis als Beweismittel in erster Linie in Betracht (Mommsen S. 437). Die Aussage eines Zeugen ist wesentlich (S. 440). Verwandte gewisser Grade dürfen aus Pietätsgründen die Aussage verweigern (S. 401). Der Frau fehlt die Fähigkeit zum Solemnitätszeugnis (S. 403). Doch finden sich Aussagen von Frauen und Kindern im Strafprozeß (S. 401). Im germanischen Recht waren Eid und Zeugenaussagen die Beweismittel der ältesten Zeit. Seinem Inhalt nach war der Eid gewöhnlich ein Leugnungs- oder Reinigungseid. Nur in besonderen Fällen Angriffseid (Schwerin S. 177). Dem Wesen des Partei- Prozesses entsprechend, als welcher auch das Strafverfahren durchgeführt wurde, war das Geständnis volles Beweismittel. Der Begriff der vorgängigen Verwarnung (התראה) ist bei keinem Volke feststellbar. Er ist dem Recht der תורה ausschließlich eigentümlich. Tierstrafen und Tierprozesse sind im Mittelalter bis in die Neuzeit sehr verbreitet gewesen. Wie jedoch v. Amira (Tierstrafen und Tierprozesse) überzeugend nachgewiesen hat, handelt es sich hierbei nicht um ursprüngliche Rechtsanschauungen sondern um eine Rezeption der Bestimmungen der Bibel, welche insoweit als geltende Rechtsquelle angesehen wurde. Allerdings finden sich auch im Hetbiterrecht Tierstrafen. Es heißt dort (II § 85), daß das Tier, welches einen Menschen geschlechtlich mißbrauchen wollte, sterben müsse. Es ist jedoch eine Tötung des Tieres für den Fall, daß der Mensch das Tier mißbraucht, nicht vorgesehen (§ 73—74). Das läßt darauf schließen, daß die im ersten Falle

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