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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 323

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 323 (sequence 49)
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In drei Etappen wird auf diese Weise die Geriehtsgewalt des Vaters, des Ehemannes und der Sippe des Ehemannes beseitigt. §5. Gerichte. Auch für das noachidische Recht bestand die Verpflichtung, Richter einzusetzen. Im Gegensatz zum Recht der תורה waren jedoch nicht Kollegialgerichte vorgesehen. Vielmehr unterlagen die schwersten Delikte der Aburteilung durch einen Richter (סנהדרין נ״ו:,נ”ז). Nach Auffassung des Rambam (הלב' מלכים ט׳ י״ד) ist diese Verpflichtung zur Einsetzung von Richtern eine essentielle in dem Sinne, daß ihre Verletzung mit Todesstrafe bedroht ist. Der רמב׳ן (1. B. M. 34,13) bestreitet dieses. Hiermit stimmt die Ansicht von Raschi (,סנהדרין נ״ט) überein, wonach unter der Vorschrift דינים nicht die Verpflichtung zur Einsetzung von Richtern, sondern in erster Linie die Verbrechen gegen die Rechtspflege zu verstehen sind (vgl. hierzu Kap. I. § 2). Durch die in den vorhergehenden Paragraphen geschilderten Verfahrensformen der Friedlosigkeit, der Fehde, des גואל הדם und der Hausgewalt war ein breiter Ausschnitt der Strafrechtspflege dem gerichtlichen Verfahren entzogen. Gleichwohl ist ein solches nachweisbar. Nach der Tradition unserer Weisen fungierte Lot als Richter in Sodom (vgl. 1. B. M. 19,1 und Raschi z. St.). Von den Einwohnern der Stadt wird ihm die Anmaßung richterlicher Funktionen (Kap. 19,9) zum Vorwurf gemacht, woraus auf das Bestehen solcher geschlossen werden kann. In der סנהדרין ק״ט?) גמרא) werden uns die Namen von vier Richtern aus Sodom und Grundsätze ihrer Rechtsprechung überliefert. In welch’ grundlegender Weise dieser Rechtszustand durch das von der תורה eingeführte Prinzip der עדה umgestaltet wurde, ist in den vorhergehenden Paragraphen im einzelnen dargelegt worden. Im Kodex Hammurabi wird eine richterliche Verfassung vorausgesetzt. Das hohe arische Altertum zeigt, daß die Organisation von Gerichten in der später bestehenden Allgemeinheit nicht etwas von vorneherein Selbstverständliches war. Für die wichtigsten Fragen ist ihr eine lange Periode der rechtlich organisierten Selbsthilfe und Selbstrache vorausgegangen. Daneben hat aber eine beschränkte richterliche Organisation schon in der urältesten arischen Zeit bestanden (Leist S. 133, 484). In der griechischen Überlieferung findet sich keine Erinnerung an das Bestehen staatlicher Strafgerichte in vorgeschichtlicher Zeit (ä. R.

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