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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 322

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 322 (sequence 48)
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222 Das noachidische llrrecht. Von Dr. Ph. Biberf.eld. (Fortsetzung.) Die erste Vorschrift betrifft die kriegsgefangene Frau. Es wird die hausherrliche Gewalt dahin eingeschränkt, daß ein Verkauf untersagt wird. Die Worte: 5 לא תתעמר בה. B. M. 21,14 bedeuten, wie der רמב״ן z. St. unter Hinweis auf das Wort ״Emir“ ausführt, ״du sollst dich nicht zum Gewalthaber über sie aufwerfen״. In der nächsten Vorschrift wird das Recht zur willkürlichen Änderung des Erstgeburtrechts aufgehoben (לא יוכל לבכר). Bei den Patriarchen ist dieses Recht noch durchaus in Geltung. Es folgt der Hauptanwendungsfall der väterlichen Strafgewalt, der des widerspenstigen Sohnes. Zunächst wird eine Mitwirkung der Mutter statuiert. Sodann wird das ganze Verfahren der Hausgewalt entzogen und der Gerichtsbehörde übertragen. Das besagen die ausführlich erscheinenden Worte (V. 19): ״so ergreifen ihn sein Vater und seine Mutter und führen ihn hinaus zu den Ältesten seiner Stadt und zum Tore seines Ortes״. Nach der mündlichen Tradition ist das Delikt des widerspenstigen Sohnes an so zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, daß es nach einer Auffassung niemals praktisch werden konnte (Sanhedrin 71 a). Für die Praxis des Lebens bieten die Bestimmungen danach nur die Möglichkeit zur Gewinnung von Richtlinien für die Erziehung (vgl. S. R. Hirsch z. St.). Historisch gesehen liegt aber die Bedeutung des Instituts gerade in diesen Einschränkungen, durch welche es aus der Wirkliehkeit des Lebens erst gestrichen worden ist! Weitere rein familienrechtliche Prozesse folgen dann Kapitel 22 Vers 13 ff. Zunächst wird der Fall des Ausbringens der üblen Nachrede durch den Ehemann geregelt. Die Strafbefugnis ist ihm entzogen. Es wird betont die Zuständigkeit des Gerichts statuiert. Den Eitern wird ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Ebenso wird in dem anschließend behandelten Fall des Ehebruchs (V. 22) die Strafgewalt des Ehemannes beseitigt. In dem folgenden Fall des Verlöbnisbruchs ist die Strafgewalt des Vaters aufgehoben (V. 23). Es wird ausdrücklich bestimmt, daß beide Delinquenten an Gerichtsstelle abzuurteilen sind. Den Beschluß bildet die Bestimmung über die Verschmähung der Bruderswitwe (Kap. 25, 5 ff.). Auch in diesem typisch familienrechtlichen Prozeß wird das Verfahren ausdrücklich (V. 7) dem Gericht übertragen.

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