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Nahalat tsevi · 1937-04-01 · Heft 7-9 (April 1937) · p. Seite 312

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 7-9 (April 1937)
Date
1937-04-01
Page
Seite 312 (sequence 38)
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21 2 Volk zu treten und zu sprechen: ״Hort! Wir werden zum Felsen reden, daß er euch Wasser spenden soll“? So wäre es denn auch verfehlt, der Versündigung von M, und A., die als Tatsache in der Heiligen Schrift ausdrücklich bekundet wird, einen Inhalt zu geben, mit dem ihnen eine nur vermutete Vernachlässigung oder Fahrlässigkeit unterstellt wird. Das könnte nur vermöge einer Textauslegung geschehen, die ihren Ausgang nimmt von der unerwiesenen Voraussetzung, das Vergehen sei entsprungen in unzureichender Erkenntnis menschlicher Regungen im Einzelmenschen und in der Volksseele, wurzele in mangelhafter Menschenkenntnis. Auf anderen Wegen muß darum der Versuch zur rechtschaffenen Erklärung unternommen werden. Reden, Tun und Lassen des איש האלקים können nur in Festhaltung des anfangs dargelegten Prinzips verstanden und psychologisch erklärt werden. Unsere autoritären Erklärer gehen in den Einzelheiten auseinander, obwohl der Grundcharakter des Vergehens im Heiligen Text klar uud deutlich gekennzeichnet ist: (20,12 במדבר) ויאמר ד אל משה ואל אהרן יען לא האמנתם בי להקדישני לעיני בני ישר לכן לא תביאו את הקהל הזה אל הארץ אשר נתתי להם (24 ,20 daselbst) יאסף אהרן אל עמיו וכר על אשר מריתם את פי למי מריבה (14 י7צ) כאשר מריתם פי במדבר צן במריבת העדה להקדישני במים לעיניהם הם מי מריבת קדש מדבר צן (32,51) על אשר מעלתם בי בתוך בני ישראל במי מריבת קדש מדבר צן על אשר לא קדשתם אותי בתוך בני ישראל In diesen Sätzen wird die Schuld sowohl in positiver Form — 2 Mal מריתם und 1 Mal מעלתם — als in negativer zum Ausdruck gebracht — 1 Mal לא האמנתם בי und 1 Mal לא קדשתם (wohin auch das dem Sinne nach ebenfalls negative להקדישני in IV 27, 14 gehört). Mithin ist jeder Leser und Erklärer betreffs der Mei Meriwo berechtigt, ja sogar verpflichtet, von einer Verschuldung des M. ß. auszugehen. Denn Gott selbst hat die Tatsache einer Schuld verkündet. Trotzdem sieht sich der Erklärer vor eine schwere Verantwortung gestellt, indem er genötigt ist, den Gegenstand der Anklage an der Hand der von der Heiligen Schrift bezeugten realen Vorgänge zu spezifizieren, die Schuld konkret zu umgrenzen. Hat das Vergehen in einer Unterlassung oder einer positiven Handlung gelegen? Hätte M. R. reden sollen, als er schwieg, oder schweigen sollen, als er sprach? Oder hätte er anders reden sollen, als geschehen? Und weiter: War der Fehlschritt eine Tat, die jedermann als Vergehen anzurechnen gewesen wäre, oder nur

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