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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 166

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 166 (sequence 80)
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166 §4. Die Hausgewalt. Im noachidischen Recht sind Verwandte als Zeugen tauglich (רמב״ם הלכ* מלכים ט׳ י״ך). Dementsprechend können sie auch als Richter fungieren. Dieses ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Gerichtsbarkeit einschließlich der strafrechtlichen war in weitem Umfange dem Oberhaupt der Familie überantwortet. In der תורה tritt uns diese strafrechtliche Hausgewalt bei dem Verfahren gegen Tomor (1. B. M. 38, 24) entgegen. Es wird dem Schwiegervater, dem Inhaber der väterlichen Strafgewalt, mitgeteilt, daß Tomor sich durch Unzucht vergangen habe. Er fällt darauf selbst (scheinbar ohne besonderes Verfahren) den Spruch, daß sie mit dem Feuertode zu bestrafen sei. Der רמב׳ץ z. St. weist mit bewunderungswürdigem Scharfblick darauf hin, daß es sich bei diesem Verfahren um einen Ausfluß der strafrechtlichen Hausgewalt handle, welche sich als Strafgewalt des Ehemannes noch zu seiner Zeit in Spanien erhalten hatte. Dieses Institut der strafrechtlichen Hausgewalt des pater familias ist allgemein verbreitet gewesen, ln der Odyssee (IX, 112—115) wird sie als bei den Zyklopen geltendes Recht beschrieben: ״Dort ist weder Gesetz noch öffentliche Versammlung Sondern sie wohnen alle auf den Häuptern hoher Gebirge In hohlen Felsen und jeder richtet nach Willkür Seine Kinder und Weiber und kümmert sich nicht um den Andern“. In allen Einzelheiten ist die strafrechtliche Hausgewalt im römischen Recht erkennbar (vgl. Mommsen S. 16 ff.). Der pater familias hat über Leben und Tod der seiner Hausgewalt unterworfenen Personen zu entscheiden (Frau, Kinder und Sklaven). Jeder Hausherr war in der Lage, dem durch Delikt eines Gewaltunterworfenen Verletzten die gebührende Vergeltung zu verschaffen und dadurch sich und seine Habe vor der rächenden Selbsthilfe des Verletzten zu schützen (Mommsen S. 21). (Hierdurch wird auch der Ausspruch Jakobs 1. B. M. 31, 32: bei wem du aber deine Götter findest, der soll nicht leben bleiben, völlig verständlich.) Es fehlt bei der römischen Hauszucht ein rechtlich fixierter Begriff der Strafe. Außer Hinrichtung und Züchtigung spielt die Relegation eine Rolle (a. a. 0. S. 23). Ebenso fehlt ein rechtlich geordnetes Verfahren. Der Spruch wird im Hause gefällt. Nach Herkommen werden Berater, Verwandte und Hausfreunde zugezogen. Die Entscheidung fällt der Hausherr (a. a. 0. S. 25 ff.).

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