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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 165

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 165 (sequence 79)
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165 meisten Völkern die ״Blutrache“ von selbst beseitigt hat. Es ist dieses das sogenannte Kompositions- oder Bußsystem, nach welchem Recht und Pflicht der Sippe des Erschlagenen zur Tötung des Täters durch Bußen abgelöst werden. Diese Entwicklung verbietet die תורה ausdrücklich mit den Worten: לא תקחו כפר 4) לנוס. B. M. 35, 32). Schon S. R. Hirsch (1. B. M, 4,13) weist auf den engen Zusammenhang hin, welcher zwischen dem ursprünglichen Zustand der Friedlosigkeit, dem נע ונד und der Strafe des unvorsätzlichen Totschlägers לנוס אל עיר מקלטו besteht. Das primäre Moment dieser Strafe ist eben nicht das Tötungsrecht des גואל הדם, dem der Tot- Schläger sich durch die Flucht entziehen sollte, sondern umgekehrt die in dem Flüchtenmüssen liegende Friedlosigkeit, welche ein Abbild der ursprünglichen Strafe ist. Erst sekundär ergibt sich hieraus das Tötungsrecht des גואל הדם! Die eigentliche Strafe der Friedlosigkeit sollte in der תורה aufrecht erhalten bleiben. Durch die in der תורה erfolgende Verbindung des Rechts mit der Errichtung des Heiligtums erfährt der ursprüngliche Zustand dauernder Friedlosigkeit insofern eine Änderung als durch die sühnende Wirkung des Todes des Hohenpriesters die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung gegeben wird. Das Institut des גואל הדם ist eine der am meisten verbreiteten Rechtssitten. Es ist bei allen Völkern nachweisbar. Universell ist der Gedanke, daß der Tote keine Ruhe findet, solange die Rache nicht vollzogen ist (Post I. S. 228). In seiner Entwicklung ist es indessen entartet’, weil es als Recht und Pflicht der Sippe des Totschlägers angesehen wurde, diesen zu schützen. Das war Auflehnung gegen den zu Grunde liegenden Rechtsgedanken und führte zur Ausartung in ״Blutrache“ und Geschlechterkrieg. Der Kreis der Delikte, wegen welcher Blutrache geübt wird, schwankt. Es kommen außer den Tötungsdelikten auch Körper- Verletzungen und geschlechtliche Rechtsbrüche in Betracht (Post I. S. 238). Bemerkenswert ist, daß in Albanien wegen folgender Delikte Blutrache geübt wird: vorsätzlicher Totschlag, Entführung, Verführung, Schändung, Ehebruch, Verläumdung, Verletzung eines Versprechens, ungünstige Zeugenschaft vor Gericht, Diebstahl, welcher an einem Gaste begangen ist, der das sichere Geleit eines Mitglieds der Sippe hat (Post I. S. 239). In dieser Reihe sind die vier Gruppen des noachidischen Rechts: ,גילוי עריות ,שפיכת דמים גזל ,דינים, deutlich erkennbar.

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