Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1937)
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 164 (sequence 78)
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164 Diese Gedankengänge machen es verständlich, daß das jüdische Gericht dort, wo es Dicht in der Lage ist, der ihm übertragenen Aufgabe der Rechtsfindung zu entsprechen, den ursprünglichen Kampfzustand wieder herzustellen hat. Das ist der Sinn der so seltsam anmuten den Rechtsfigur des כל דאל'ם גבר (vgl. ב״ב ל״ד). §3. Das Institut des גואל הדם. Eine Sonderstellung im Rahmen der übrigen Fehdehandlungen nimmt das Institut des גואל הדם ein. Es obliegt diesem die spezielle Fehde im Falle des Totschlages. Das Blut des Erschlagenen findet keine Ruhe, solange die Tat nicht gesühnt ist (vgl. מדרש ,גיטין נ״ן רבה מסעי). Der גואל הדם, in erster Linie ein Angehöriger des Erschlagenen, ist berechtigt oder verpflichtet, den Totschläger zu toten. Gleichgültig ist, ob die Tat mit oder ohne Vorsatz geschah (dieses nimmt auch der רמב״ם הלב׳ מלכים י# א׳ an). Wurzel auch dieses Tötungsrechts ist die unmittelbar durch die Tat eintretende התרה למיתה. In der תורה ist dieses Institut grundsätzlich aufrecht erhalten, insbesondere auch, daß dem גואל הדם gegenüber die התרה למיתה unmittelbar durch die Tat eintritt. Für sein Tötungsrecht ist daher der subjektive Tatbestand des Täters grundsätzlich ohne Bedeutung. Insofern ist in dem Institut des גואל הדם für das Recht der תורה derjenige Rechtszustand erhalten geblieben, welcher im noachidischen Recht allgemein bei jeder Straftat galt. Die prinzipiellen Modifikationen עדה ,עדים ,התראה, welche sonst das noachidische Strafrecht von Grund auf umgestalten, (vgl. im Einzelnen Kap. IV) kommen hier nicht zur Anwendung (vgl. סמ״ג ,רמב״ם הלב' רוצח ו, ה׳ עשין ע״ה). Eine gewisse Modifikation liegt darin, daß eine Vorprüfung durch das Gericht jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine bedeutungsvolle Änderung ergibt sich daraus, daß für den unvorsätzlichen Totschläger Asylstädte eingerichtet sind, in welchen er vor dem גואל הדם geschützt ist. Wohl kaum ein Institut der תורה ist so dem Mißverständnis ausgesetzt wie das der Asylstädte. Die übliche Vorstellung geht dahin, daß die תורה die ״Unsitte״ der ״Blutrache“ habe beseitigen wollen. Da diese im Volke aber zu tief verwurzelt gewesen sei, habe sie nicht völlig beseitigt, sondern nur durch Einrichtung der Zufluchtstädte praktisch eingeschränkt werden können. Das Gegenteil dieser Vorstellung ist richtig! Die תורה ist gerade umgekehrt einer Entwicklung entgegengetreten, welche bei den