Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 163

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 163 (sequence 77)
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2551369-2551418-2551421--2579-2554105
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

163 zur Folge hatte, wird es sich vermutlich um derartige Kämpfe gehandelt haben. Schließlich ist die Tötung der Einwohner der Stadt Sichern durch die Söhne Jakobs (.1. B. M. 34, 25) als Auswirkung dieses Rechts zu werten. Die Mitschuld der ganzen Stadt lag darin, daß sie den Entführer Dinas, welcher wegen ßaubes todesschuldig war, nicht der Strafe preisgab (vgl. jedoch רמב״ס ד«לכ' מלכים ט, י״ד). In der תורה ist dieses Kampfrecht dadurch beseitigt, daß nach dem neu eingefübrten עדה Prinzip jedes Verbrechen grundsätzlich zunächst einem unvoreingenommenen Gericht unterbreitet werden muß. Wer den Täter vorher tötet, ist selbst todesschuldig (הינוך ת״ט). Dementsprechend heißt es 5. B. M. 25,1: ״Wenn ein ריב herrscht zwischen Männern, so sollen sie zum Gericht hintreten und diese sollen richten. Sie sollen freisprechen den Gerechten (ונקי וצדיק אל תהרג) und schuldig sprechen den Schuldigen“. Nachdem in dem vorhergehenden Abschnitt שופטים die neue Gerichtsverfassung statuiert ist, werden im Abschnitt כי תצא die Auswirkungen auf den bisherigen prozessualen Rechtszustand geregelt (vgl. weiter § 4). Daher wird hier das bisherige Recht des ריב, der kampfweisen Ahndung von Straftaten, aufgehoben. Es bedarf somit nicht der Annahme, daß dieser Vers im Gegensatz zu dem unmittelbar folgenden von zivilrechtlichen Streitigkeiten handelt (vgl. S. R. Hirsch z. St.), Auch ist der Vers nicht nur die Einleitung zu dem folgenden. Er hat vielmehr einen durchaus wesentlichen, selbständigen Sinn. Im germanischen Recht ist derselbe Rechtszustand in dem ״Fehdereeht“ erhalten. Fehde ist der Zustand der Feindschaft, der durch eine Straftat zwischen der Verwandtschaft des Verletzten und der des Täters hervorgerufen wird. Es ist die relative Friedlosigkeit, durch die dem Täter der Rechtsschutz nur dem Verletzten und seiner Sippe gegenüber entzogen ist. Einer Ansage der Fehde bedarf es nicht. Sie ist unmittelbare Folge der Tat. Beendet wird die Fehde durch den Sühnevertrag. Den Abschluß bildete und den Ausschluß der Fehde bewirkte die Urfehde, gegenseitiger Friedensschwur, dem Umarmung oder Friedenskuß folgten (Schwerin S. 158/ 159). Es ist dieses genau dieselbe Form der Fehdebeendigung, welche uns auch bei Jakob und Laban entgegentritt. Dem hebräischen Ausdruck ריב entspricht es, daß auch im germanischen Recht der Prozeß, in älterer Zeit ungeschieden in Zivil- und Strafprozeß, als ein Streit, ein Kampf zwischen den Parteien aufgefaßt wird (Schwerin S. 175).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.