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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 161

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 161 (sequence 75)
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161 Eine grundsätzliche Änderung des ursprünglichen Zustandes, in welchem die Straffolge sich au! die התרה למיתה beschränkt hat, ist vermutlich dadurch eingetreten, daß den Noaehiden nach der Sintflut die Verpflichtung auferlegt wurde, den Rechtsbrecher durch Menschenhand zu töten mit den Worten: (1. B. M. 9, 6) ״Wer das Blut eines Menschen vergießet, dessen Blut 8011 durch den Menschen vergossen werden“ (vgl. S. R. Hirsch z. St.). Vielleicht ist diese Änderung zur Verhinderung einer neuen Überhandnahme der Straftaten angeordnet worden, wodurch ja die Sintflut verursacht war. Durch diese Annahme würde sich erklären, daß das Urgesetz, welches nach der Tradition bereits dem ersten Menschen offenhart worden ist, stets als das noachidische Gesetz bezeichnet wird. Der Gebotscharakter wäre den bestehenden Normenkomplexen, die ja in erster Linie Verbote enthalten, erst dadurch zu teil geworden, daß die Noachiden verpflichtet wurden, Rechtsübertretungen durch menschliche Strafe zu ahnden. Grundlage des Strafrechts ist aber auch weiterhin die התרה למיתה geblieben. Im germanischen Recht entspricht dieser התרה למיתה die Friedlosigkeit. Sie ist Folge des in der Straftat liegenden Friedensbruchs und bedeutet Selbstverwirkung des Friedensschutzes der Rechtsgenossen. Zugleich zieht sie die Feindschaft der Rechtsgenossen nach sich. Die Beziehungen des Friedlosen zur Gattin, Kindern, Sippe sind streng gelöst. Niemand darf ihn hausen, hofen oder ihm Nahrung reichen. Er ist wehrlos und schutzlos, kann von jedem bußlos getötet werden so gut wie ein Wolf. Wie dieser flieht er in den Wald, wird zum Waldgänger. Obwohl er nicht getötet werden muß, liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß ihn jeder tötet, der seiner habhaft wird und ebensosehr, daß der Verletzte es darauf anlegt, ihn zu töten. Die Friedlosigkeit kann als ein Zustand des Verfolgtseins bezeichnet werden. Die Tat gegen den Friedlosen ist bußlos. Daher ist bußlos die Verletzung, die in Notwehr dem Angreifer beigebracht wird (Schwerin S. 154 ff.). Die Friedlosigkeit kommt auch zur Anwendung in allen Fällen der Rechtsverweigerung, bei Ungehorsam gegenüber gerichtlicher Ladung. Als מAbspaltungen“ der Friedlosigkeit sind Verbannung und Preisgabe des Täters an den Verletzten anzusehen. Der vorzeitig aus der Verbannung Zurückkehrende wurde als ein Friedloser geächtet (Handwörterbuch d. Rechtswissensch. 1927 Bd. 2). Im griechischen Recht der homerischen Zeit wird als allgemein verbindlich angesehen, daß, wer mit oder ohne Absicht das Blut eines Freien vergossen hat, in die Fremde geht (ä. R. S. 22). Dabei

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