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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 160

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 160 (sequence 74)
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160 Gedanke kommt besonders in den Wendungen ללא תקיא הארץ אתלם 3) ותקיא הארץ ישביה. B. M. 18, 26, 28; 20,22) ״die Erde speit die Freyler aus“ zum Ausdruck. Auch dort ist die Verbrechensstrafe die Vertreibung (3. B. M. 18, 24; 20, 23). Gemeinsamer Zug dieser Strafverhängungen ist, daß die Verbundenheit des Menschen mit der Erde aufgehoben wird. So heißt es beim ersten Menschen: ״Dorn und Disteln wird sie dir wachsen lassen44 und bei Kajin: ״Wenn du den Boden bearbeitest, wird er dir seine Kraft nicht mehr geben“. Als Bezeichnung für diesen Zustand der Schutzlosigkeit findet sich in der 4) תורה. B. M. 35,27; 2. B. M. 22. 1, 2) der Ausdruck ״ :אין לו דם ,אין לו דמיםes ist seinetwegen keine Blutschuld“. Nach Raschi .סנהדרין ע״ב bedeutet das, daß der Täter so ist, als ob er weder Blut noch Seele habe und es erlaubt ist, ihn zu töten. Der Rambam verwendet dafür den Ausdruck: התיר עצמו למיתה (vgl. 'חובל ומזיק ח, י׳ ,הובל ומזיק ח׳ י״ב ,חלר רוצח ה׳ י;. Dieser Begriff ist von grundlegender Bedeutung auch für das Strafrecht der תורה geblieben. Er bildet dort als wesentliches Element der התראה die Grundlage des Strafrechts (vgl. den Anhang über Wesen und Bedeutung der התראה). Für das noachidische Recht ist wesentlich, daß der Zustand der התרה למיתה ohne weiteres durch die Tat eintritt, sodaß jeder Augenzeuge berechtigt ist, den Täter zu töten (vgl. ,מנחת חינוך ת״ט ת״י. Die Ansicht von תוסס׳ ע״ז ס״ד ד״ה איזהו bezieht sich vermutlich auf die Verurteilung durch ein jüdisches Gericht). In der תורה ist dieser Zustand weitgehend beseitigt durch den Begriff der עדה, wodurch es grundsätzlich verboten wurde, den Täter vor Aburteilung durch das Gericht zu töten (vgl. חינוך ת״ט). Erhalten geblieben ist jedoch der ursprüngliche Rechtszustand beim Einbruchsdiebstahl, beim רודף überhaupt sowie gegenüber dem גואל הדם. In allen diesen Fällen tritt die התרה למיתה ohne weiteres durch die Tat ein. Die התרה למיתה ist weiterhin Grundlage für den Zwangsbann, welcher bei Heeresaufgeboten und sonstigen Aufgeboten verhängt wurde (vgl. Richter 21, 5; Esra 10, 8). Daraus hat sich der allgemeine חרם entwickelt. Zu Grunde liegt all diesen Einzelerscheinungen die Loslösung des Zuwiderhandelnden aus der Rechtsgemeinschaft: והוא יבדל מקהל הגולה (Esra a. a. 0.). Bedeutsam ist, daß an dieser Stelle auch das Vermögen als verfallen erklärt wird: יחרם כל רכושו. Das läßt gewisse Rückschlüsse darauf zu, daß auch bei der ursprünglichen התרה למיתה Vermögensverlust eintrat.

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