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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 159

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 159 (sequence 73)
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2. Streitig ist, ob der Tatbestand der Kastration (סירוס) dem noachidischen Recht angehört. Der Rambam führt ihn nicht auf. Mit ihm sind viele ראשונים der Ansicht, daß dieses Delikt für die Noachiden nicht gilt. Abweichend entscheiden jedoch ראבד ,סמג ד״ג״א, und 'שאלתות דר# אחא (vgl. ש״ע אבן העזר ה׳;מנחת חינוך רצא). Im römischen Recht ist die Kastration mit dem Tode bestraft worden (Mommsen S. 637). Jedoch scheint sie ursprünglich straffrei gewesen zu sein, insofern sie mit dem Willen des Kastrierten oder seines Gewalthabers erfolgte (Mommsen a. a. 0.).. 3. Als leges imperfectae, d. h. nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohte Gesetze, sind noch anzuführen das Verbot der Kreuzung von Tieren oder Bäumen, das Verbot, einen ישראל zu schlagen und schließlich das Verbot der willkürlichen Erweiterung des gesetzlichen Pflichtenkreises (,רמב״ם שם י׳ ף ט). Im hethitischen Recht (II § 51—52) findet sich eine raöglicherweise hierher gehörende Bestimmung. Es wird berichtet, daß früher mit dem Tode bestraft wurde, wer Samen auf Samen aussäte. Indessen ist die Lesung unsicher. Kapitel II. Folgen der Rechtsverletzungen und Verfahren. §1. התרה למיתה (Friedlosigkeit). Die ursprüngliche Folge der Straftat war die, daß der Täter ausgestoßen wurde. Er war der Willkür der Elemente und den Angriffen von Mensch und Tier schutzlos preisgegeben. Dem ersten Menschen war die Todesstrafe angedroht für den Fall, daß er von der verbotenen Frucht essen würde (1. B. M. 2,17). Nach Übertretung des Verbots wurde er indessen nicht getötet, sondern aus dem Paradiese vertrieben. Es wird also die Todesstrafe in Form der Verbannung vollzogen (vgl. S. R. Hirsch z. St.). Die Strafe des Kajin (1. B. M. 4,12) ist: נע ונד תהיה בארץ. Offensichtlich ist der Zustand des Vertriebenseins und der Schutzlosigkeit in •diesem Verdikt das Primäre. Erst sekundär folgt daraus das Recht und vielleicht auch die Pflicht von Mensch und Geschöpf, den Vertriebenen zn töten. Erst als Folge des Spruches hebt Kajin hervor: ״Wenn ich unstät und flüchtig sein soll, dann wird jeder, der mich trifft, mich erschlagen“. Als Komponente mag bei dieser Strafe mitwirken, daß die Erde gewissermaßen den Rechtsbrecher nicht mehr trägt, der durch seine Tat Harmonie und Frieden der Erde gestört hat. Dieser

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