Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1937)
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 158 (sequence 72)
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§ 6. R aub. נזל. Auch dieses Delikt ist umfassend. Insbesondere fällt darunter auch der Tatbestand des Diebstahls und Menschenraubes. Die für das Eecht der תורה geltende Einschränkung, daß der Täter bei geringem Wert der entwendeten Sache (פחות משוה פרוטה) nicht strafbar ist, (,רמב״ם שם ט׳ ט) gilt hier nicht. Wiederum ein Beispiel für die relative Undifferenziertheit des noacliidischen Rechts. Unter dieses Delikt fällt auch die Vergewaltigung einer unverheirateter Frau und die Verführung eines unter väterlicher Gewalt stehenden Mädchens (.Yb מנחת חינוך). Begehung des Delikts ist mit Todesstrafe bedroht. In der תורה finden wir das Gesetz in folgenden Fällen in Anwendung. Zunächst (1. B. M. 31, 32) bei Laban, welcher den Jakob wegen Diebstahls der Götzen verfolgt, wobei dieser erklärt, daß derjenige nicht am Leben bleiben würde, bei dem die Götzen gefunden würden. Sodann (1. B. M. 44, 9) bei den Brüdern Josefs, welche ausrufen, daß derjenige, bei dem der gestohlene Becher gefunden würde, sterben solle. Dem entspricht der Eechtszustand bei fast allen Völkern. Allgemein wurde Diebstahl als Friedensbruch mit dem Tode bestraft (Müller S. 84). Im Hammurabi Kodex besteht grundsätzlich noch dieses alte Prinzip, welches nur in einiger Hinsicht modifiziert ist (Müller S. 85). Ebenso ist im germanischen Eecht die Strafe für den Dieb der Tod (Schwerin S. 170). Auch im römischen Eecht bestand ursprünglich Todesstrafe (Mommsen S. 750). Später haben sich dann Bußen zur Ablösung der Todesstrafe herausgebildet. Dem noachidischen Eecht gehören sie als קנסות jedoch nicht an. § 7. אבר מן החי ,סירוס כלאים und andere leges imperfectae. 1. Der Tatbestand des אבר מן החי (Genuß des Gliedes eines lebenden Tieres) weist wiederum gegenüber dem Eecht der תורה eine Reihe von Undifferenziertheiten auf. Zunächst besteht kein Unterschied zwischen reinen und unreinen Tieren (רמב״ם שם ט׳ י״ג). Strafbar ist auch der Genuß eines durch Schächtschnitt getöteten Tieres, solange es noch zuckt (רמב״ם ט׳ י״ב). Auch gelten die Be- Stimmungen über Mindestmengen als Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht. ('דמב״ם הל, י wegen der Einzelheiten vgl. מנחת חינוך תנ״ב). In den Rechten der Völker ist dieser Tatbestand nicht mehr nachweisbar. Es mag dieses damit zusammen hängen, daß er dem auf Schutz menschlicher Interessen eingestellten Rechten fern liegt.