Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 157

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 157 (sequence 71)
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2551369-2551418-2551421--2573-2554099
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

תורה hat es die vielzitierte Ausprägung: Leben um Lehen, Aug׳ um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Sand, Fuß um Fuß erhalten. Wie Müller (S. 147) ausführt, ist aus der formalen und sachlichen Übereinstimmung der Bestimmungen zu schließen, daß der Grundsatz der תורה bereits dem ״ürrecht“ angehört hat. In diesem Zusammenhange gewinnt dann die Vorschrift erst ihre eigentliche Bedeutung. Das noachidische Becht (das ״Urrecht“) kennt nur eine Strafe, die Todesstrafe, welche einheitlich für alle Delikte bestand. Diesem Grundprinzip gegenüber bildet das gewöhnlich für grausam gehaltene Talionsprinzip eine ganz außerordentlich mildernde Einschränkung. Es wurde dadurch statuiert, daß bei Körperverletzungen die Sühne im Verhältnis zu dem angerichteten Schaden stehen sollte. Wer das Glied des Andern verletzte, verwirkte nur das entsprechende Glied. [Es ist dann dem Verletzten überlassen, sich mit dem Täter über die Höhe der dafür zu entrichtenden Buße zu verständigen. Das Talionsprinzip enthielt von vorneherein den stillschweigenden Zusatz, daß die Verwirkung des entsprechenden Gliedes durch Verständigung mit'dem Verletzten beseitigt werden könne. In den XII Tafeln heißt es ausdrücklich: ״Si membrum rupit, ni cum eo pacit, talio estou. In der תורה wird die Zulässigkeit dieser Ablösung dadurch zum Ausdruck gebracht, daß ein Ausschluß der Annahme von Sühnegeld nur für die Tötungsdelikte (4. B. M. 35,31) statuiert wird (vgl. דורות הראשונים Ic S. 426). Es würde mithin die Annahme des 1) רמב״ן. B. M. 34,13), daß im noachidischen Recht auch Körperverletzung mit dem Tode bestraft werde, nicht zutreffen. Dieses entspricht auch der Ansicht des Rambam (הלב1 מלכים י, ד) wonach Todesstrafe auch dann nicht Platz greift, wenn ein Noachide einen ישראל geschlagen und verletzt hat (vgl. מאירי סנהדרין נ״ח und מנחת חינוך מט׳). Die zunächst befremdlich erscheinende Tatsache, daß Diebstahl und Raub mit dem Tode bestraft, bei Körperverletzungen aber Talionsprinzip gilt, erklärt sich daraus, daß letztere im Gegensatz zu diesen keinen vorsätzlichen Rechts- und Friedensbrach voraussetzen. Die Körper- Verletzung wird im Kodex Hammurabi und in den XII Tafeln ganz ähnlich wie in der 2) תורה. B. M. 21, 22) im Zusammenhang mit dem Raufhandel geregelt, wo ein vorsätzlicher Friedensbruch auf Seiten des Täters nicht vorzuliegen braucht. Es erscheint daher auch die Annahme Müllers (S. 223) nicht zutreffend, daß ursprünglich auch die Körperverletzung mit dem Tode bestraft worden, und erst in der herrschaftlichen Periode dafür die Talion eingetreten sei.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.