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Nahalat tsevi · 1937-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1937) · p. Seite 156

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 4-6 (Januar 1937)
Date
1937-01-01
Page
Seite 156 (sequence 70)
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156 Das noachidische Urrecht. Von Dr. Pb. Biberfeld. (Fortsetzung.) §5. Tö t u n g s d e 1 i k t e. שפיכת דמים♦ Das Tötungsdelikt des noachidischen Eechts ist umfassender als das des Rechts der תורה. Dem Objekt nach fällt darunter auch die Tötung von nicht lebensfähigen Menschen und ungeborener Leibesfrüchte. (רמב״ם שם ט׳ ד; מנחת חינוך ל״ד). Von besonderer Bedeutung ist gerade bei diesem Delikt der weite Verursachungsbegriff des noachidischen Rechts (vgl. oben § 1 Zif. 1). Dieser tritt schon in der Formulierung שופך דם in die Erscheinung. Es ist damit weniger auf die formale Handlung des Täters (so bei רוצח) als vielmehr auf den herbeigeführten Erfolg abgestellt. Wie bereits ausgefübrt (a. a. 0.) läßt der Ausdruck der ,2) תורד. B. M. 21, 29): וגם בעליו יומת, wodurch für den Eigentümer des stössigen Ochsen eine durch Sühnegeld abzulösende Todesschuld statuiert wird, darauf schließen, daß nach noachidischen! Recht der Eigentümer für die Tötung durch den stößigen Ochsen strafrechtlich verantwortlich war. Auch die grundsätzliche Nichtberücksichtigung des Verschuldens kommt naturgemäß bei diesem Delikt ganz besonders zur Auswirkung. In großen Zügen läßt sich dieses Bild aus den Rechten der Völker rekonstruieren. Wie bereits ausgeführt, findet sich der weite Kausalitätsbegrifif mit strafrechtlicher Haftung für Tiere im germanischen Recht (Schwerin S. 156). Die Nichtberücksichtigung des Verschuldens läßt sich im germanischen, römischen und griechischen Recht feststellen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Erscheinung (Post I. S. 237). Entsprechend der Tradition der גמרא wird in den altassyrischen Gesetzen (Gressmann S. 420) §§ 49—52 in gewissen Fällen die Tötung der Leibesfrucht mit dem Tode bestraft. Nach den isländischen Gragas und den deutschen Volksrechten muß derjenige, der eine schwangere Frau tötet, sowohl deren Wergeid als dasjenige des ungeborenen Kindes zahlen (Post II. S. 818). Nach aztekischem Recht wurde Abtreibung an der Mutter selbst und an der Gehülfin mit dem Tode bestraft (Post II. S. 344). Im Zusammenhang mit dem שפיכת דמים Delikt ist das sögenannte Talionsprinzip zu behandeln. Es findet sich in entsprechender Weise im XII Tafel Gesetz und im Hammurabi Kodex. In der

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