Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 68 (sequence 70)
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steht, daß die Vergewaltigung einer Verlobten mit dem Tode bestraft wird (§ 130). Dort handelt es sich um ein Gewaltsdelikt. (Vgl. hierzu Koschaker S. 145—147. Seine gegenteiligen Ausführungen erscheinen nicht überzeugend. Die Bestimmungen der ,תורד können als Gegenbeweis nicht angeführt werden, da in diesem Punkte das Recht gerade geändert ist.) c) Widernatürliche Unzucht. Nach noachidischem Recht ist ebenso wie nach dem Recht der תורה widernatürliche Unzucht zwischen Mensch und Tier oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit dem Tode bedroht. Ein Unterschied besteht insofern, als im letzten Falle eine feste Altersgrenze wie nach dem Recht der תורה nicht besteht. (Vgl. oben § 1 Zif. 4) (רמב״ם שם טי ר מנחת חינוך ק״ץ). Auch eine Tötung des mißbrauchten Tieres erfolgt nach noachidischem Recht nicht. Ganz ausführliche Bestimmungen über den Mißbrauch von Tieren enthält das hethitische Gesetz, Wer ein Rind vergewaltigt, muß sterben. (§ 73) Dieselbe Strafe trifft den, der ein Schwein oder einen Hund vergewaltigt. (§ 85) Bei anderen Tieren (Pferd und Maultier) findet keine Strafverfolgung statt. Vielleicht ist der Grund darin zu suchen, daß diese Tiere erst später als Haustiere Verwendung gefunden haben und alsdann die für das Delikt geltende Todesstrafe auf sie nicht übertragen worden ist. Über Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts finden sich ausdrückliche Bestimmungen in den altassyrischen Gesetzen, wo es im § 20 heißt: (Gressmann S. 414) Gesetzt ein Mann hat seinen Genossen beschlafen, man hat es ihm bewiesen, ihn überführt, so wird man ihn beschlafen, ihn zu einem Eunuchen umwandeln. Es ist anzunehmen, daß die darin vorgesehene unechte (spiegelnde) Talionsstrafe Ersatz einer ursprünglichen Todesstrafe ist. Im römischen Recht ist der Mißbrauch einer Person männlichen Geschlechte zu Lustzwecken in der republikanischen Epoche vielleicht strenger geahndet worden als das unsittliche Verhalten gegen weibliche Personen. (Mommsen S. 703) Auch in den deutschen Volksrechten und Kapitularien finden sich einschlägige Hinweise und Bestimmungen. (Lisst § 110) (Wird fortgesetzt.)