Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 67 (sequence 69)
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ihre Tochter heiratet, dann auch mit ihrer Mutter oder mit ihrer Schwester Umgang pflegt, so findet Bestrafung statt. b) Ehebruch. Der Ehebruch ist nach noachidischem Recht ebenso wie nach dem Recht der תורה nur von Seiten der verheirateten Frau möglich. Der verheiratete Mann begeht durch Verkehr mit einer Unverheirateten keinen Ehebruch. Begründet wird die Ehe nach noachidischem Recht erst durch die tatsächliche Vollziehung. ('רמב״ם הלב׳ אישות א' א) Daher ist ein Ehebruch erst möglich, wenn die Ehe durch Verkehr vollzogen ist. (רמב״ם הלכות מלכים ט׳ ד). Das Recht der תורה enthält demgegenüber eine grundlegende Abweichung. Die Ehe wird als Vorstufe, אירוסין (Verlöbnis) durch Urkunde oder Hingabe von Geldeswert vollzogen. Bruch dieses Verlöbnisses, das Delikt der נערה מאורסה ist mit der Strafe der Steinigung, also der schwersten Strafe bedroht, während der Bruch der vollzogenen Ehe nach der תורה mit Erdrosselung, im noachidischen Recht mit dem Tode durch das Schwert bedroht ist. Die Handlung der Tomor (1. B. M. 38) war weder nach noachidischem noch nach dem Recht der תורה ein todeswürdiges Delikt. Die Ehe zwischen Tomor und Schela war ja noch nicht vollzogen. Die Verhängung der Todesstrafe war lediglich Ausfluß der dem Jehudoh zustehenden strafrechtlichen Hausgewalt. (Vgl. 1 רמבץ. B. M. 38, 24 und תוסס, סנהדרין נ״ו ד״ה אינה) Daher kam die Strafe ohne weiteres in Fortfall, als sich herausstellte daß Tomor sich nicht mit einem Fremden eingelassen hatte. Auch im germanischen Recht fand ursprünglich die Ehe durch das Beilager ihren Anfang. (Hübner S. 525) Die Auflösung der Eheschließung in zwei zeitlich getrennte Akte, Verlobung und Trauung, gehört dem späteren Recht an. (Schröders. 76) Ehebruch konnte in älterer Zeit nur von der Frau dem Manne gegenüber begangen werden. Der Mann durfte die Frau, wenn er sie auf handhafter Tat betraf, ebenso wie den Ehebrecher erschlagen. (Schwerin S. 172) Dasselbe Recht des Ehemannes bestand im altattischen Recht (ä. R. S. 27), im römischen Recht (ä. R. S. 41) (Mommsen S. 625) und im indischen Recht (Schräder S. 407). Es ist gänzlich universell. (Post I S. 172) Im Kodex Hammurabi (§ 129) wird der Ehebruch der Ehefrau mit dem Tode beider Delinquenten bestraft. Wie bereits ausgeführt, (vgl. oben unter a) zeigt die Tatsache, daß bei dem Verkehr mit der Schwiegertochter unterschieden wird, ob die Ehe mit dem Sohne bereits durch Verkehr vollzogen ist, daß dieser zur Begründung der Ehe erforderlich ist. Nicht im Widerspruch hierzu