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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 66

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 66 (sequence 68)
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§ 158 Wenn ein Mann nach seinem Vater im Schoße dessen Hauptfrau, die Kinder geboren hat, ergriffen wird, wird dieser Mann aus dem Hause seines Vaters verjagt. Dieser Überblick zeigt zunächst, daß offenbar die Ehe zwischen Geschwistern nicht verboten ist. Der im § 154 geregelte Fall des Verkehrs mit der Tochter läßt mit . Rücksicht auf die Verhältnismäßige Milde der Strafe die Möglichkeit offen, daß es sich nicht um ein eigentliches Delikt handelt, (so Müller S. 129) Es ist aber auch möglich, daß eine ursprüngliche Todesstrafe dadurch abgemildert ist, daß die Tochter unter der Hausgewalt des Vaters steht. Die darauf folgenden Bestimmungen (§§ 155, 156) behandeln den Fall des Verkehrs mit der Schwiegertochter. Ganz entsprechend dem von der גמרא überlieferten Grundsatz, daß die Ehe der Noachiden erst durch den Verkehr als vollzogen gilt, (רמב״ם שם פ״ט הל, ז׳) wird unterschieden, ob ein solcher mit dem Sohn stattgefunden hat oder nicht. Im ersten Falle ist der Schwiegervater todesschuldig. Im zweiten Falle geht er mit einer Geldstrafe aus. Alsdann wird im § 157 der Verkehr mit der Mutter mit Todesstrafe und im § 158 der Verkehr mit der Frau des Vaters mit der Strafe der Verjagung bedroht. Auch in diesem Falle kann es sich um eine unter dem Einfluß der Hausgewalt ausgebildete Abmilderung einer ursprünglichen Todesstrafe handeln. Im ganzen bilden diese Vorschriften des Hammurabi Kodex’ eine auffallende Bestätigung der Ansicht, daß für die Noachiden diejenigen Delikte Geltung haben, welche von dem jüdischen Gericht mit dem Tode bestraft werden. Insbesondere ist der Verkehr mit der Schwiegertochter mit dem Tode bedroht. Ehe zwischen Geschwistern ist nicht verboten. Eine noch auffallendere Übereinstimmung zeigen die hethitischen Gesetze. (Paragraphenfolge nach der Textausgabe von Friedrich und Zimmern) Hier wird zunächst § 75 der Fall unter Strafe gestellt, daß jemand Mutter, Tochter oder Sohn vergewaltigt. Alsdann § 79 wird bestimmt, daß Bruder und Vater nach dem Tode des Bruders oder Sohnes dessen Ehefrau nehmen dürfen. Es scheint sich hierbei um eine Einschränkung des Verbots des Verkehrs mit der Schwiegertochter zu handeln. Der § 81 enthält dann die genau entsprechende Vorschrift: Wenn ein Mann eine freie Frau heiratet, dann auch mit ihrer Tochter Umgang pflegt, so findet Bestrafung statt. Wenn er

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