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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 64

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 64 (sequence 66)
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64 der entsprechenden Aufzählung die Reihenfolge in verschiedener Hinsicht ab geändert- Unterstellt man aber den Grundsatz, daß die Sittlichkeitsdelikte, welche mit gerichtlicher Todesstrafe bedroht sind, auch für die Noachiden gelten, so erhält die Reihenfolge sofort ihren tiefen Sinn! Genau so wie in der 3) תורה.B.M.20, lOff.) zunächst die auch für die Noachiden geltenden Sittlichkeitsdelikte behandelt werden, stellt die משנה die für die Noachiden überhaupt geltenden Delikte voran. Aus diesem Grunde beginnt die משנה mit den Kap. 20 Vers 10—16 aufgeführten Sittlichkeitsdelikten und reiht diesen die ebenfalls für die Noachiden geltenden Delikte der Gotteslästerung und des Götzendienstes an, obwohl diese 3. B. M. Kap. 20 nicht stehen. Erst nachdem damit die noachidischeu Delikte abgeschlossen sind, läßt die משנה die am Anfang des Kap. 20 aufgeführten Delikte folgen also: בעל אוב נותן מזרעו למולך ,וידעוני. Diesen beiden Delikten wird die Sabbathentweihung angereiht, weil diese dem Götzendienst gleicbgeordDet ist. Es folgt dann מקלל אביו יאמו und statt des in der ,תורד folgenden Falles des Ehebruchs, wofür eine andere Strafart gilt, der entsprechende Fall des Verlöbnisbruchs. Die letzten Delikte: מסית סורר ומורה p מדיח מכשף folgen dann in der Reihenfolge, in welcher sie in der תורה stehen. Es würde mithin diese משנה durch die Art ihrer Anordnung einen Hinweis dafür geben, welche der mit Steinigungsstrafe hedrohten Delikte bereits bei den Noachiden in Geltung waren. Zu den einzelnen Tatbeständen dieser Gruppe ist folgendes hervorzuheben. a) Blutschande. Der wesentliche Zug des noachidischen Rechts im Gegensatz zu dem der תורה ist die grundsätzliche Beschränkung auf die Verwandtschaft in gerader Linie. Nach der Auffassung des Rambam bildet die Tochter eine Ausnahme und ist die Schwester mütterlicherseits eingeschlossen. Verschwägerung ist nach Ansicht des Rambam grundsätzlich ausgeschlossen. Sonst käme Blutschande mit der Schwiegertochter in Frage. Diesem Gesamtbild entspricht der Rechtszustand, welcher in den ältesten Rechten festzustellen ist. Ehen zwischen Aszendenten und Deszendenten sind ziemlich seltene Erscheinungen. Dagegen sind Ehen zwischen Geschwistern bei vielen Völkern der Erde nicht nur nicht verboten, sondern werden sogar als besonders löblich angesehen. Namentlich tritt die Geschwisterehe auch häufig in Sagen von Göttern und Helden auf. (Griechen, Italer, Germanen, alte Ägypter, Peruaner.) Nach den

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