Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 63 (sequence 65)
- Belongs to
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63 hin, daß רב הונא zunächst die Ansicht vertritt, daß den Noachiden die eigene Tochter nicht verboten sei. Damit werde der Grundsatz preisgegeben, daß für die Noachiden die Delikte Geltung haben, welche nach dem Recht der תורה mit Todesstrafe bedroht sind. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß רב הונא selbst nach der zweiten Ansicht (איכא דאמרי), die im allgemeinen maßgeblich ist, die Meinung vertritt, daß die Tochter auch den Noachiden verboten ist. In diesem Sinne entscheidet auch der מאירי z. St., welcher im übrigen der Ansicht des Rambam folgt. Der in den beiden Auffassungen des רב הונא zu Tage tretende Zweifel hinsichtlich der Tochter ist jedenfalls begründet, da dieses Delikt in der תורה nicht ausdrücklich geregelt ist, sondern im Wege der גזרה שוה erschlossen wird. Es kann daher zweifelhaft sein, ob dieses auch auf die Noachiden anwendbar ist. Der Bericht über das Verhalten der Töchter Lots (1. B. M. 19, 30) scheint im übrigen eher dafür zu sprechen, daß ihre Handlung unzulässig war. Wie S. R. Hirsch (3. B. M. 20, 9) ausführt, bietet die Ansicht, daß die mit gerichtlicher Todesstrafe bedrohten Sittlichkeitsdelikte auch für die Noachiden gelten, die Möglichkeit, die Differenzierung der Strafen für die einzelnen Delikte in der תורה zu versteheu. Es wären dann die von Vers 10 bis Vers 16 aufgeführten: Ehebruch mit einer Ehefrau, Blutschande mit der Frau des Vaters, Schwiegertochter, Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts, Blutschande mit Mutter und Tochter, Unzucht mit Tieren, also diejenigen Delikte, welche für die Noachiden gelten, mit gerichtlicher Todesstrafe bedroht. Für die übrigen, dem eigentlichen jüdischen Recht angehörenden greift die כרת Strafe ein, wodurch die bei dieser Strafe üblichen Wendungen מקרב עמם ,מעמיה ihre sinnvolle Bedeutung erhalten, weil es sich um Delikte handelt., welche durch die besondere Heiligkeit des Volkes erst begründet sind. (Vgl. auch grundsätzlich über die Bedeutung der כרת Strafe in diesem Zusammenhang S. R. Hirsch 3. B. M. 4, 2) Von besonderer Bedeutung ist weiterhin folgendes. Die Delikte, welche mit der Steinigungsstrafe bedroht sind, werden in der משנה סזהדרין ז׳ ד in folgender Reihenfolge aufgeführt: הבא על האם ועל אשת האב ועל הכלה ועל הזכור ועל הבהמה והאשה המביאה את הבהמה והמנדף והעובד ע״ז והנותן מזרעו למולך ובעל אוב וידעוני והמחלל את השבת והמקלל אביו ואמו והבא על נערה המאורסה והמסית והמדיח והמכשף ובן סורר ומורה Schon der תוסס׳ י״ט z. St. weist au! die großen Schwierigkeiten dieser Anordnung hin. Wie er hervorhebt, hat der Rambam bei