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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 62

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 62 (sequence 64)
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62 einem anderen Wesen neben Gott göttliche Verehrung gezollt wird. Diese Frage wird von רמא א״ח קנ״ו verneint., (vgl. jedoch מנחת הינוך כ״ו) In den ursprünglichen Rechten der Völker sind die Delikte der Gotteslästerung und des Götzendienstes nicht mehr nachweisbar. Allenfalls ist das Delikt der Götterverspottung des germanischen Rechts (Schwerin S. 175) hier zu erwähnen. Diese Gebote gehören offenbar zu denjenigen, au! welche die גמרא ב״ק ל״ה die Worte anwendet: ראה שבע מצות שנצטוו עליהן בני נח ולא קיימום. Von der Halacha nicht rezipiert ist die von ד שמעון סנהדרין נ״ט ,tn vertretene Ansicht, daß für die Noachiden auch ein besonderer Deliktstatbestand der Zauberei besteht. Nach ד יוסי daselbst fallen hierunter sämtliche in der 5) תורה. B. M. 18,10) aufgeführten Arten der Zauberei: Durch das Feuer Führen von Sohn und Tochter, Wahrsagerei, Zeitenwählerei, Ahnungsdeutung, Bann- Übung, Befragung von Ob und Jidoni, Befragung von Toten. Das römische und das germanische Recht kennen wohl den Tatbestand der Zauberei. (Momrasen S. 693, Schwerin S. 174) Die Bestrafung scheint jedoch ursprünglich nur mit Rücksicht auf einen durch die Zauberei herbeigeführten Schaden erfolgt zu sein, (so Schwerin a. a. 0.) Das erklärt die in beiden Rechten festzustellende Zusammenfassung des Delikts mit dem der Giftmischerei. (Mommsen a. a. 0.) Diese Erscheinung ist universell. (Post II. 398) Todesstrafe für Zauberei findet sich in den altassyrischen Gesetzen. (Gressmann S. 420 § 47) §4. Sittlichkeitsdelikte. גלוי עריות. Nach Ansicht des Rambam (שם פ״ט הל׳ ה׳) enthält das noachidische Recht sechs einzelne Sittlichkeitsdelikte: Blutschande mit Mutter, Frau des Vaters, Schwester mütterlicherseits, Ehebruch mit einer verheirateten Frau, widernatürliche Unzucht mit einem Tier oder zwischen Personen männlichen Geschlechts. Auf die Schwierigkeiten, welche dieser Auffassung entgegen stehen, weist bereits der כ״מ z. St. hin. Nach dem Wortlaut der גמרא סנהדרין נ״ה hat es den Anschein, daß für die Noachiden jene Sittlichkeitsdelikte Geltung haben, auf welche nach dem Recht der תורה gerichtliche Todesstrafe steht. Das wären die folgenden: Blutschande mit Mutter, Frau des Vaters, Schwiegertochter, Mutter und Tochter, Tochter, Ehebruch, widernatürliche Unzucht mit Tier oder zwischen Personen männlichen Geschlechts. Der להם משנה z. St., ebenso auch מהרש״א סנהדרין נה: weisen zur Begründung der Ansicht des Rambam darauf

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