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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 61

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 61 (sequence 63)
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61 gen dem Staate nur schaden kann und überhaupt, daß es wider die Vernunft sei, den Genuß der Rechte von den ״Glaubensmeinungen“ der Menschen abhängig zu machen.181) Wie sehr er mit diesen Schriften den praktischen Zweck des Aufklärens erstrebte, sieht man daraus, daß er auf briefliche Entgegnungen nicht eingehen will, sondern seine Gegner zu einer Erörterung vor der großen Oeffentliehkeit auffordert, da eine solche Ausspräche ״auch ihre gemeinnützliche Seite, und besonders in jetzigen Zeiten, zu haben schien“.182) Die Gründe dieser Wandlung in Mendelssohns Verhaltungsweise können nicht aus rein persönlichen Beweggründen heraus erklärt werden. Es ist von Simon Rawidowicz darauf hingewiesen worden, daß die Meinung, Mendelssohn habe sich erst nach dem Lavater-Streit jüdischen Aufgaben zugewandt, ein Irrtum sei.183) Mendelssohn hat sich auch schon früher mit eigentlich jüdischen Fragen beschäftigt, soweit sie in seinen Gesichtskreis getreten waren. Die Wandlung Mendelssohns ist nicht die Folge einer inneren Umstimmung, sondern sie ist das Ergebnis der Erkenntnis, daß um diese Zeit neue Möglichkeiten für die Wirksamkeit zugunsten der Juden sich eröffnieten. (Wird fortgesetzt.) Das noachidische llrrecht. Von Dr. Pb. Biberfeld. (F ortsetzung.) §3. Gotteslästerung, Götzendienst, Zauberei. Das zweite Verbot des noachidiscben Rechts ist das der Gotteslästerung. Übertretung ist mit Todesstrafe bedroht. Zum Unterschied vom Recht der תורה ist die Lästerung mit Umschreibungen gleichfalls strafbar. (ומב״ם שם פ״ט הל, ג׳) Es tritt uns hier die Undifferenziertheit des noachidischen Rechts entgegen, eine Erscheinung, welche von grundsätzlicher Bedeutung ist. Götzendienst ist im noachidischen Recht in demselben Umfange mit Todesstrafe bedroht wie nach dem Recht der רמב״ם פ״ט) .תורה הל, ב׳) Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob nach noachidischem Recht der Fall des שיתוף einbegriffen ist, d. h. daß 181) Schriften, Bd1. III, S. 188 ff. 1843. 182) Schriften, Bd. V. S. 676. 1843. 183) Rawidowicz, a. a. O. S. LXXIX.

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