Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1936)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 49 (sequence 51)
- Belongs to
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49 gegeben sind. Dagegen kann bei einer Person, die nicht ,willensfähig, also weder zur Vornahme eines Aneignungsaktes noch zur Bestellung eines Vertreters hierfür rechtlich in der Lage ist, der fehlende Willensentschluß auch durch die fiktive Annahme des Einverständnisses nicht ersetzt werden, da hier selbst bei voller Kenntnis der Tatumstände die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Aneignung bezw. Vertreterbestellung nicht gegeben wären. Mit der dem Prinzip ״S’chioh mitaam Sch’lichus“ zugrundeliegenden Vermutung, daß bei jedermann das Einverständnis mit einem rein lukrativen Rechtserwerbe vorausgesetzt werden könne, läßt sich sonach ein S’chioh-Erwerb zugunsten von Minderjährigen oder sonstigen geschäftsunfähigen Personen nicht rechtfertigen. Dagegen löst sich das ganze Problem von selbst, falls man die Zulässigkeit der S’chioh nicht von den allgemeinen Sch’lichus- Grundsätzen ableitet, sondern derjenigen Konstruktion folgt, die im ersten Teil der vorliegenden Arbeit darzustellen und zu begründen versucht wurde. Danach steht das Institut der S’chioh mit demjenigen der Stellvertretung in keinem grundsätzlichen Zusammenhang, sondern es handelt sich dabei um einen Vorgang, für den es einer besonderen Rechtskonstruktion nicht bedarf, weil er sich lediglich als ein Ausfluß des allgemeinen Prinzips darstellt, wonach für einen nur mit rechtlichen Vorteilen verbundenen Kinjan-Akt der U eb er eignungswill e des Veräußerers allein ausreicht und die Mitwirkung einer für den Erwerber tätig werdenden Person lediglich dazu dient, um durch die Zulassung des von ihr vorgenommenen rein tatsächlichen Besitzergreifungsaktes den Aufgabewillen des bisherigen Eigentümers zu bekunden. Nach dieser Auffassung kommt es mithin auf die Willens- und Geschäftsfähigkeit der durch S’chioh erwerbenden Person überhaupt nicht an, weil zur wirksamen Vollziehung der S’chioh ein Willensentschluß auf Seiten des Erwerbers gar nicht erforderlieh ist. Gegen die Wirksamkeit eines S’chioh-Erwerbes zu Gunsten Minderjähriger bestehen daher auch insoweit keinerlei Bedenken, als der auf solche Art vollzogene Rechtserwerb schon nach den Vorschriften der Thora selbst (mithin nicht erst auf Grund spätererer rabbinischer Anordnung) vollgültig ist. Daraus folgt weiterhin, daß ein zum Judentum übergetretener Minderjähriger in Anwendung dler für S’chioh geltenden Grundsätze