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Nahalat tsevi · 1936-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1936) · p. Seite 48

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VII (5697) 1936/37
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 48 (sequence 50)
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4& Vermutung aufgestellt, daß der Wille zum Erwerb äugesichte des rein lukrativen Charakters eines derartigen Erwerbsaktes bei jedem Menschen vorhanden ist. Deshalb ist es nicht erforderlich, daß dieser Erwerber zur Vollziehung des Erwerbsaktes geeignet und willensfähig ist, und ebenso wie man für jemand in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen Rechte erwerben kann, so kann man auch für denjenigen erwerben, dem die für einen Kinj an erforderliche Verstandesreife fehlt.“ Bei dieser Auffassung wäre allerdings der ganzen vorliegenden Problemstellung die Grundlage entzogen, da es danach beim Erwerbe im Wege der S’chioh auf die Willensfähigkeit des Geschäftsherrn überhaupt nicht ankäme. Allein diese Ansicht dürfte auf der Basis der (nach den vorstehenden Ausführungen offenbar auch von Gullak akzeptierten) Theorie, wonach das Institut der S’chioh im allgemeinen Sch’lichus-Prinzip seine Wurzeln hat und nur einen Sonderfäll der Stellvertretung darstellt, keinesfalls haltbar sein. Denn die Bestellung eines Vertreters setzt unzweifelhaft volle Willens- und Geschäftsfähigkeit auf Seiten des Geschäftsherrn voraus und das Gleiche muß nach dieser Theorie auch für die S’chioh gelten. Wenn auch zu deren Vollziehung ein nach außen hervortretender Willensakt des Erwerbenden nicht erforderlich ist, so muß nach der Konstruktion ״S’chioh mitaam Sch’lichus“ doch ein entsprechender innerer Zustimmungswille zum mindesten in Form einer grundsätzlichen Zueignungßbereitechaft vorausgesetzt werden, die sich nur deshalb nicht zu einem konkreten auf die Aneignung gerichteten Willensentecliluß verdichten kann, weil eben dem Geschäftsherrn die Kenntnis von den zugrunde hegenden tatsächlichen Vorgängen abgeht. Folgerichtig kann also nach dieser Konstruktion des S’chioh-Aktes eine freie Fiktion des Einverständnisses, die sich auf die Annahme stützt, daß jedem Menschen ein mit keinerlei Nachteilen verbundener Rechteerwerb erwünscht sein werde, nicht genügen. Vielmehr muß nach dieser Ansicht, wie י schon oben (Teil I, S. 37) dargetan wurde, als Voraussetzung für eine Wirksamkeit des S’chioh-Erwerbes die begründete Vermutung bestehen, daß der Begünstigte dem für ihn Handelnden Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt haben würde, falls er von dem Vorgang Kenntnis gehabt hätte. Eine solche Fiktion der Ermächtigung kann aber naturgemäß nur dort Platz greifen, wo die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters überhaupt

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